Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
I. Gesetzliche Grundlage
Rz. 253
Die gesetzliche Grundlage ist das Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley de impuestos sobre sucesiones y donaciones – spanErbStG) vom 18.12.1987 (in Kraft ab 1.1.1988). Die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 8.11.1991 (Real Decreto Nr. 1629/91) enthält wichtige Einzelregelungen. Wichtige Änderungen – insbesondere für Nichtansässige – hat das spanErbStG durch das Gesetz 26/2014 vom 27.11.2014 erfahren.
Rz. 254
Ein Abkommen zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, das die doppelte Besteuerung des Nachlasses vermeidet oder mildert (DBA), liegt nicht vor. Der entsprechenden Verpflichtung aus Art. 293 AEUV sind die Staaten nach wie vor nicht nachgekommen. So kann es grundsätzlich durchaus vorkommen, dass Spanien das auf seinem Gebiet belegene Grundstück eines in Deutschland zuletzt ansässigen verstorbenen Erblassers gegenüber dessen in Spanien ansässigen Erben der beschränkten Steuerpflicht unterzieht und gleichzeitig der deutsche Fiskus dieses Auslandsvermögen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zur Besteuerung heranzieht.
Rz. 255
In einem solchen Fall helfen nur die innerstaatlichen Maßnahmen der jeweiligen Steuergesetze. So wird die Doppelbesteuerung üblicherweise durch die Technik der Anrechnung ausgeglichen (vgl. Art. 23 spanErbStG). Aufgrund des Prinzips der Anrechenbarkeit muss die ausländische Steuer vergleichbar sein.
Rz. 256
Die Vergleichbarkeit der ausländischen Steuer mit einer inländischen Steuer (z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer oder capital gains tax) muss vorliegen: In einigen Staaten besteht eine Beschränkung auf ausländische Steuern für in dem Staat belegenes Vermögen (keine Anrechnung von reinen Wohnsitzstaatsteuern). In anderen Staaten existieren Anrechnungshöchstbeträge, es findet keine Erstattung ausländischer Steuern bei höherem ausländischen Steuerniveau statt.
II. Eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Autonomer Gemeinschaften
Rz. 257
Aufgrund der Ley de Cesión hat der spanische Staat den Autonomen Gemeinschaften eine eigene Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eingeräumt (Art. 32 und 48 des Gesetzes Nr. 22/2009 vom 18. Dezember). Die Autonomías haben damit eine eigene Gesetzgebungskompetenz erhalten hinsichtlich der Freibeträge, der Steuertarife und der Multiplikationskoeffizienten, die letztlich die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmen.
Rz. 258
Folgende Autonomías haben von der Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und eigene Regelungen geschaffen: Andalusien, Aragón, Balearische Inseln, Baskenland, Asturias, Canarias, Cantabria, Castilla-León, Castilla-La Mancha, Extremadura, Galicia, Katalonien, Madrid, Murcia, Navarra, Rioja und Valencia.
Rz. 259
Es handelt sich i.d.R. um Vergünstigungen gegenüber der allgemeinen Regelung des gemeinspanischen Gesetzgebers. Da diese Vergünstigungen jedoch gem. Art. 20 spanErbStG nur dann eintreten, wenn sowohl der Steuerpflichtige als auch der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, konnten die günstigeren Vorschriften der Comunidades Autónomas in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige aus spanischer Sicht in Spanien nicht ansässig war.
III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes
Rz. 260
Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ansässigen und nichtansässigen Erblassern und bei Schenkungen und vergleichbaren Verfügungen über innerhalb und außerhalb des spanischen Staatsgebiets belegenen Immobilien zulässt".
Rz. 261
Der EuGH betonte, dass nicht die Steuergesetzgebung der einzelnen Comunidades Autónomas (CAs) Gegenstand des Verfahrens war, sondern die staatlichen Kompetenzzuweisungen, die sich aus dem Gesetz 21/2001 und dem Nachfolgegesetz 22/2009 ergeben (Rn 65 d. Urteils). Schon die Möglichkeit, dass es zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung aufgrund der Ansässigkeit kommt, stelle eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (Rn 66 d. Urteils).
Rz. 262
Spanien hat hierauf reagiert und zum Zwecke der Beseitigung der vom EuGH gerügten steuerlichen Diskriminierung sein Schenku...