Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Testierfähigkeit
Rz. 114
Testierfähig ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder wer unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Unterstützung seinen Willen bilden oder ausdrücken kann (Art. 662, 663 CC). Bei eigenhändigen Testamenten ist nach Art. 688 Abs. 1 CC Volljährigkeit gefordert.
Rz. 115
Wie nach deutschem Recht ist die Testamentserrichtung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (acto personalísimo), demzufolge Vertretung oder Drittbestimmung nicht statthaft ist (Art. 670 CC). Doch kann der Erblasser es einem Dritten überlassen, wie die einer bestimmten Personenklasse (also den Verwandten, den Armen oder Wohltätigkeitseinrichtungen) zugedachten Beträge zu verteilen sind; dem Dritten kann auch die Auswahl der einzelnen zu bedenkenden Personen oder Einrichtungen überlassen werden (Art. 671 CC).
2. Testamentsformen
a) Allgemeines
Rz. 116
Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-, See- sowie als "das im Ausland errichtete Testament" (dazu Art. 732–736 CC). Weitere Sonderformen sind in den Foralrechten vorgesehen (siehe Rdn 39 und Rdn 184 ff.). Nach gemeinspanischem Recht unzulässig sind sowohl gemeinschaftliche Testamente (Art. 669 CC) als auch Erbverträge (Art. 1271 CC); eine Umdeutung in ein wirksames einseitiges Testament ist nicht möglich. In einigen Foralrechten sind diese Formen letztwilliger Verfügungen indes zugelassen. Testamente sind im Recht des Código Civil höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (Art. 670), weshalb Stellvertretung unzulässig ist.
Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 675 CC, so dass auf den Wortlaut abzustellen ist, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers klar erkennbar ist. Die Erben können sich auf die Auslegung eines Testaments einigen. Anderenfalls obliegt die Auslegung dem Testamentsvollstrecker oder den Gerichten.
b) Das eigenhändige Testament
Rz. 117
Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Unterschrift (Art. 678 i.V.m. Art. 688 Abs. 3 CC). Zugelassen ist auch das von Ausländern in ihrer Heimatsprache errichtete eigenhändige Testament (Art. 688 Abs. 4 CC). Der Umkehrschluss ist aber nicht richtig: Spanier müssen nicht in spanischer Sprache testieren; auch letztwillige Verfügungen in den Sprachen des Foralrechtsraums – also etwa auf baskisch oder katalanisch – wie auch in ausländischer Sprache sind zulässig.
Rz. 118
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist nach Art. 689 CC die Vorlage des eigenhändigen Testaments innerhalb von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers an einen Notar, damit dieser das Testament protokolliert. Eine verspätete Vorlage führt zur Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments.
Rz. 119
Zur Vorlage verpflichtet ist, wer das Testament in Besitz hat; die Zuwiderhandlung – Vorlage nicht innerhalb von zehn Tagen ab Tod des Erblassers – begründet eine Schadenersatzpflicht (Art. 690 Abs. 1 CC). Vorlegen kann außerdem jeder, der am Testament ein rechtliches Interesse hat, etwa als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker (Art. 690 Abs. 2 CC).
Rz. 120
Die Eröffnung des eigenhändigen Testaments vollzieht sich nach den Art. 691–693 CC.
c) Das offene bzw. öffentliche Testament
Rz. 121
Ein testamento abierto liegt nach der Definition in Art. 679 CC dann vor, wenn der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit der zur Beurkundung erforderlichen Personen, wobei diese von der Verfügung Kenntnis erhalten, erklärt hat. Insofern ist auch die deutsche Bezeichnung "öffentliches Testament" zutreffend. Das öffentliche Testament ist vor einem am Ort der Errichtung zugelassenen Notar zu errichten (Art. 694 Abs. 1 CC). Das frühere Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen ist mit Neuregelung der Norm (Gesetz 30/1991 vom 20.12.1991) weggefallen. Der Testator erklärt gegenüber dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich. Der Notar fasst diesen Willen ab, hat Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Errichtung zu vermerken, sodann dem Erblasser zu verlesen; der Testator ist zu...