Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Legalnießbrauch des überlebenden Ehegatten nach spanischem Recht
Rz. 249
Der überlebende Ehegatte des spanischen Erblassers hat neben Abkömmlingen und Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Nießbrauchsrecht an einer Quote des Nachlasses (Art. 834 CC). Hier fragt sich, ob das gesetzliche Nießbrauchsrecht im deutschen Fremdrechtserbschein zu vermerken ist. Nach überwiegender Rechtsansicht stellt der Legalnießbrauch keine dingliche Erbrechtsquote dar, sondern gilt eher als Vermächtnis, das im deutschen Recht nicht dinglicher Natur ist. Als obligatorisches Recht hat es aber keinen Platz in dem Erbschein, wie auch testamentarische Vermächtnisse nicht im Erbschein aufgeführt werden können.
2. Berücksichtigung von Noterbrechten
Rz. 250
Das Noterbrecht des spanischen Rechts – legítima (Art. 806 ff. CC) – hat im Gegensatz zum obligatorischen Pflichtteilsanspruch des deutschen Rechts (§§ 2303 ff. BGB) eine dingliche Rechtsnatur (siehe oben Rdn 148 ff.), weshalb die Erbteilung nicht ohne Zustimmung auch der Noterben erfolgen kann (siehe Rdn 178). Es handelt sich mithin um eine Institution spanischen Rechts, die das deutsche Recht so nicht kennt. Die Situation ist unproblematisch, wenn der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen hinterlassen hat oder Noterben nicht vorhanden sind. In diesem Falle wird der gegenständlich beschränkte Erbschein aufgrund gesetzlicher spanischer Regelung erteilt, so dass die Noterben entsprechend der gesetzlichen Quote im Erbschein als Erben aufgeführt werden.
Rz. 251
Hat jedoch der Erblasser über die zulässigen Quoten hinaus verfügt, würde die Erteilung des Erbscheins auf Testamentsbasis die Rechte der Noterben zumindest gefährden. Denn bei einer – mit Gutglaubensschutz dank Erbschein – vorgenommenen Verfügung des testamentarischen Erben würden die Noterben hinsichtlich ihrer Erbrechte leer ausgehen. Deshalb sind nach Ansicht der Verfasser die Noterben im Fremdrechtserbschein als solche mit ihrer Quote aufzuführen. Eine Aufführung der Noterbquoten im Erbschein mag unterbleiben, wenn der Noterbe vom Nachlassgericht Gelegenheit erhalten hat, die klageweise Durchsetzung seines Anspruchs auf Herabsetzung der testamentarischen Anordnungen, auf Erklärung der Nichtigkeit der unbewussten Übergehung oder der ungerechtfertigten Enterbung innerhalb angemessener Frist nachzuweisen und dieser Nachweis unterbleibt. Entsprechendes muss gelten, wenn ein entsprechender Anspruch wegen Ablaufs der entsprechenden Fristen nicht mehr klageweise durchsetzbar wäre, vgl. Rdn 156 f. Nach anderer Auffassung soll die Noterbquote nur Berücksichtigung finden, wenn dem Gericht gegenüber der Nachweis der Erhebung einer Herabsetzungsklage erbracht ist.
3. Berücksichtigung von Vindikationslegaten
Rz. 252
Vindikationslegate des spanischen Rechts (Art. 858 ff. CC) haben im Gegensatz zum Damnationslegat deutschen Rechts (§ 2147 BGB) dinglichen Charakter. Der BGH hat für Vindikationslegate kolumbianischen Rechts – gleichfalls mit dinglicher Wirkung versehen – festgestellt, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, sein Recht deshalb auch nicht in einen Erbschein aufzunehmen ist. Es ist deshalb kein vernünftiger Grund zu erkennen, das Vindikationslegat spanischen Rechts anders als das des kolumbianischen Rechts zu behandeln. Es ist deshalb im Erbschein nicht aufzuführen.