Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Die einverständliche Erbteilung
Rz. 230
Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen (siehe oben Rdn 178 ff.).
Rz. 231
Nach Inventarerrichtung in der Notariatsurkunde und der Erklärung der Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) erfolgt die Zuweisung der einzelnen Vermögensgegenstände (adjudicación) gemäß dem letzten Willen des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Die Erbteilung durch einverständliche adjudicación kann aber auch abweichend von den Erbquoten erfolgen (Art. 1058 CC). Eine Erbteilung, die in Abweichung von den Erbquoten oder den testamentarischen Vorgaben erfolgt, kann Schenkungs- oder bei Entgeltlichkeit Vermögensübertragungssteuer (ITP) auslösen. Diese Urkunde – in Verbindung mit dem Testament, der acta de notoriedad, dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis – legitimiert den einzelnen Erben gegenüber spanischen Behörden und Dritten.
Rz. 232
Aufgrund dieser Urkunde und nach Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer kann beispielsweise beim Eigentumsregister die Umschreibung von Eigentumsrechten beantragt oder bei spanischen Banken die Auszahlung von Guthaben erreicht werden. Allerdings ist im spanischen Grundbuchrecht die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft nicht eintragungsfähig. Eintragungsfähig sind die Erben nur zu Miteigentumsanteilen aufgrund einer Erbteilungsurkunde (Art. 14 S. 2 LH). Das abstrakte Erbrecht ist gem. Art. 46 LH nur vormerkungsfähig. Während eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Ableben des Erblassers gilt grundsätzlich gegenüber Dritten ein grundbuchrechtlich eingeschränkter Gutglaubensschutz hinsichtlich der ererbten Rechte (Art. 28 LH). Gem. Art. 254 LH darf eine Grundbuchänderung in Bezug auf das Eigentum oder dingliche Rechte nur erfolgen, wenn alle Urkundsbeteiligte und die von ihnen Vertretenen eine spanische Steuernummer nachweisen und die Steuererklärungen abgegeben worden sind.
2. Sondersituation bei einem Alleinerben
Rz. 233
Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks Verfahrensvereinfachung insbesondere eine Sterbeurkunde und den Nachweis der Steuerzahlung vorlegen, um im Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen zu werden.
3. Streitiges Erbteilungsverfahren
Rz. 234
Falls sich Miterben oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft nicht einigen, können im Rahmen des streitigen Verfahrens die Gerichte angerufen werden (Art. 782 ff. LEC 2000). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder der Erblasser, die Miterben, der Notar noch der Rechtspfleger (secretario judicial) einen Erbteiler (comisario o contador/partidor) ernannt haben. Dem Antrag ist neben der Sterbeurkunde die Urkunde (Testament oder Vermächtnis), auf die der Kläger sein Recht stützt, beizufügen. Gläubiger haben nicht die Möglichkeit, die Erbteilung zu verlangen (Art. 782.3 LEC 2000); Gläubiger von Miterben sind befugt, bei der Teilung zu intervenieren, um eine Gefährdung oder den Verlust ihrer Rechte zu verhindern. Nach Eingang des gerichtlichen Erbteilungsantrags kann eine Inventarerrichtung erfolgen. Es kann gleichfalls eine Erbenversammlung einberufen werden unter Mitwirkung der Vermächtnisnehmer und des überlebenden Ehegatten binnen eines nachfolgenden Zeitraums von zehn Tagen (Art. 783 Ziff. 2 LEC 2000). Bei minderjährigen Erben soll zu deren Schutz gleichfalls die Behörde Ministerio Fiscal eingeschaltet werden. Dies gilt u.a. auch für abwesende Erben (Art. 783 Ziff. 4 LEC 2000). Auch ist die Ernennung von Sachverständigen zulässig aufgrund der Bestimmungen der Art. 784 ff. LEC 2000.
Rz. 235
Die eigentliche Teilung und Übergabe der jedem Miterben zugewiesenen Nachlassgegenstände erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 786–789 LEC 2000.
Rz. 236
Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen des Nachlasses und von Urkunden des Verstorbenen enthalten die Art. 790 und 791 LEC 2000. Solange die Erbschaft noch nicht von den Miterben angenommen ist, wird diese von dem "Nachlassverwalter" (administrador de la herencia) vertreten (Art. 798 LEC 2000). Zum Aufgabenbereich dieses besonderen Nachlassverwalters gehören die Betreuung und Bewahrung der Erbschaftsgegenstände und alle damit zusammenhängenden Handlungen (Art. 801 LEC 2000). Nicht zu den Befugnissen des administrador de la herencia gehört grundsätzlich die Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen, allerdings mit gewissen Ausnahmen (Art....