Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Die Erbengemeinschaft
Rz. 177
Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar. Es sind die Vorschriften über die Gütergemeinschaft (Art. 392 ff. CC) anzuwenden. Somit gelten die vom deutschen Recht her bekannten Grundsätze der gesamten Hand: Keinem der Miterben gehört ein bestimmter Nachlassgegenstand allein oder zu einem bestimmten Bruchteil; auch können alle Miterben nur gemeinsam über einen Nachlassgegenstand verfügen (comunidad forzosa). Aufgrund der gesamthänderischen Bindung wird der Nachlass zu einem Sondervermögen (conjunto unitario); dieses ist rechtlich getrennt vom sonstigen Vermögen der Erben. Wie im deutschen Recht (§ 2038 BGB) steht bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses das Recht zur Verwaltung allen Miterben gemeinschaftlich zu; sämtliche Miterben sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. An notwendigen Maßnahmen hat der einzelne Miterbe auch dann mitzuwirken, wenn er von der Mehrheit überstimmt worden ist. Lediglich bei Notmaßnahmen dürfen Noterhaltungsmaßnahmen von jedem Miterben allein getroffen werden.
2. Die Erbauseinandersetzung
Rz. 178
Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Gütergemeinschaft (liquidación de la comunidad post matrimonial) die Miterben über den Nachlass verfügen dürfen. Ehegatten können ohne Mitwirkung des anderen die Erbteilung verlangen (Art. 1053 CC). Den Erben steht es allerdings frei, die Auseinandersetzung bis zu maximal 20 Jahren vertraglich auszuschließen. Der Erblasser kann letztwillig anordnen, dass die Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum fortbestehen soll. Umgekehrt kann der Erblasser auch Teilungsanordnungen hinsichtlich des Nachlasses bezüglich einzelner Miterben bestimmen (Art. 1056 f. CC). Der – durch letztwillige Verfügung oder durch Anordnung unter Lebenden, ggf. sogar formfrei getroffenen – Teilungsanordnung des Erblassers nach Art. 1056 Abs. 1 CC ist dingliche Wirkung beigelegt, so dass die Erben den zugewiesenen Nachlassgegenstand mit dem Erbfall unmittelbar erwerben. Durch die Teilung des Erblassers wird somit schon die Entstehung einer Erbengemeinschaft vermieden. Insoweit ist auch an die Aufnahme der entsprechenden Güter in das ENZ gem. Art. 63 Abs. 2 lit. b) EuErbVO zu denken. Ansonsten können die Erben die Erbengemeinschaft nach freiem Ermessen auseinandersetzen (Art. 1058 CC). Allerdings kann die Erbauseinandersetzung nur mit Zustimmung der Noterben erfolgen (siehe oben Rdn 148 ff.), da ihnen grundsätzlich eine dingliche Teilhabe am Nachlass (pars bonorum) zusteht. Es genügt nicht, dass die Noterben zur Teilnahme an der Erbteilungsurkunde nachweislich geladen waren, aber nicht erschienen sind bzw. nicht ihre Zustimmung zur Teilung erteilt haben.
Rz. 179
Fehlt es an der Zustimmung/Mitwirkung eines Erben bzw. Noterben, ist die Teilung – ggf. teilweise – nichtig (nulidad radical) und die angestrebte Eigentumsänderung tritt nicht ein. Dies gilt gem. Art. 1081 CC selbst dann, wenn die Beteiligten an die Erbenstellung eines an der Erbteilung beteiligten Nichterben (Scheinerben) glaubten. Derartige Fälle können bspw. eintreten, wenn die Nachlassteilung auf Grundlage eines unwirksamen Erbtitels (widerrufenes oder unwirksames Testament oder unrichtige declaración de herederos abintestato) vorgenommen wird.
Die Nachlassbeteiligten können auch übereinkommen, dass die (Teilungs-) Anordnungen eines formell wirksamen Testaments außer Kraft gesetzt werden sollen, so dass die Nachteilung bspw. nach den Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge erfolgen kann. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es dann nicht.
Rz. 180
Eine Teilungsklage eines oder mehrerer Miterben oder eines legitimarios (Noterben), bspw. auch des noterbberechtigten Ehegatten, kommt in Betracht, wenn eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht erzielt werden kann; dann entscheidet ggf. das Gericht im streitigen Verfahren (Art. 1059 CC i.V.m. Art. 782 LEC 2000...