Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Fälligkeit
Rz. 300
Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:
▪ |
bei Erwerb von Todes wegen und bei Bezug aus einem Lebensversicherungsvertrag: mit dem Erbfall; |
▪ |
bei Erwerben, die zu Lebzeiten stattfinden, aber auf bestimmten Erbverträgen beruhen: In diesem Falle tritt die Fälligkeit mit dem Tag des Vertragsschlusses ein. |
▪ |
bei Schenkung unter Lebenden: mit der Zuwendung und dem Vertragsschluss; |
▪ |
ist der Erwerb von einer Bedingung, Befristung oder einer sonstigen Beschränkung abhängig, wird die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung, Ablauf der Befristung oder dem Wegfall der Beschränkung fällig. |
2. Verjährung
Rz. 301
Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vier Jahren und sechs Monaten und spätestens fünf Jahre nach dem Todesfall, wenn die regulären (Abgabe-)Fristen nicht gehemmt werden. Eine Hemmung der Frist kann durch den genehmigungsbedürftigen Antrag auf Verlängerung nach Art. 69 spanErbSt-VO erreicht werden, und zwar um nochmals sechs Monate (Abs. 1). Damit ergibt sich eine frühestmögliche Verjährung in viereinhalb Jahren nach dem Todesfall. Wegen der "Haltbarkeitsdauer" nicht dem spanischen Gericht übergebener Testamente von fünf Jahren (Art. 689 CC) sollten die Fristen genau beachtet werden.
Rz. 302
Ab 1.1.2003 gilt für Urkunden, die vor ausländischen Urkundspersonen errichtet wurden, eine bedeutsame Neuerung (Gesetz 53/2002): Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Vorlage der entsprechenden Urkunde vor einer spanischen Verwaltungsbehörde (Art. 25.2 spanErbStG). Ausländische Urkundspersonen (fedatarios extranjeros) sind üblicherweise Notare oder ihnen gleichgestellte Personen, wie z.B. Konsuln, die gleichfalls Urkunden errichten dürfen. Dies bedeutet etwa, dass der Verjährungsbeginn hinsichtlich der vorgenannten Urkunden nicht mit dem Tode des Erblassers beginnt, sondern erst mit der Urkundenvorlage mit Apostille vor spanischen Finanzbehörden. Ob als ausländische Urkundspersonen auch ausländische Standesbeamte gelten, die etwa die Sterbeurkunden von Personen ausstellen, die in Spanien Erblasser sind, ist nicht ganz auszuschließen. Der Neuregelung kommt mangels besonderer Übergangsbestimmung keine Rückwirkung auf Altfälle zu; sie gilt vielmehr nur für Rechtsgeschäfte nach dem 1.1.2003. Zweifelhaft ist zudem, ob sich der Anwendungsbereich des Art. 25.2 spanErbStG auf Erwerbe von Todes wegen erstreckt.
3. Steuererklärungspflichten und zuständiges Finanzamt
Rz. 303
Im Erbfall wird die Veranlagung durch das Finanzamt des Wohnsitzes des Erblassers durchgeführt. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens, so ist nach seiner Wahl entweder das Finanzamt Madrid oder das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der in Spanien residente, erbberechtigte Begünstigte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Rz. 304
Im Fall der Schenkung eines Grundstücks ist das Belegenheitsfinanzamt zuständig; in den Fällen der Schenkung von anderen Objekten an beschränkt Steuerpflichtige das Finanzamt Madrid. Im Hinblick auf die langen Bearbeitungszeiten des Finanzamts von Madrid sollte man gleichwohl versuchen, den erbschaftsteuerlichen Vorgang beim zuständigen Belegenheitsfinanzamt der jeweiligen Autonomía anhängig zu machen. Dies wird i.d.R. auch akzeptiert und empfiehlt sich insbesondere bei einem vorgesehenen baldigen Verkauf des Erblassergrundstücks.
4. Abgabefrist
Rz. 305
Im Erbfall sind die Begünstigten verpflichtet, die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers oder ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei Schenkungen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese Fristen können auf Antrag, der binnen fünf Monaten ab dem Tode des Erblassers zu stellen ist, verlängert werden.
Rz. 306
Im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) oder der Veranlagung von Amts wegen (liquidación oficial) sind folgende Unterlagen vorzulegen:
▪ |
Todesfallbescheinigung (Internationale Sterbeurkunde); |
▪ |
beglaubigte Kopie des Testaments oder – bei gesetzlicher Erbfolge – Angabe des Verwandtschaftsgrads mit dem Erblasser; |
▪ |
Erbschein und beglaubigte spanische Übersetzung, jeweils mit Apostille; |
▪ |
urkundsmäßige Nachweise der abzugsfähigen Lasten und Schulden einschließlich von Konten bei Kreditinstituten, Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften; und |
▪ |
die notarielle Erbschaftsannahme- und Teilungsurkunde. |
Rz. 307
Die Selbstveranlagung (autoliquidación) ist nur zulässig, wenn alle Begünstigten eines Erbfalles in die Steuererklärung eingeschlossen werden und diese den Gesamtvermögenserwerb umfasst. Auch bei der Schenkung ist die Selbstveranlagung nur zulässig, ...