Rz. 181

Die besondere Bedeutung der Foralrechte[225] liegt auf dem Gebiet des Familien- und insbesondere des Erbrechts. Handelt es sich bei dem Erblasser um eine Person mit Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) zu einem der Foralrechtsgebiete, so ist vorrangig dessen besonderes Erbrecht anzuwenden. Diese Sonderrechte sind zum Teil umfassende Kompilationen, die in ihren erbrechtlichen Regelungen teilweise von denen des gemeinspanischen Código Civil abweichen, aber durchaus auch manche übereinstimmende Aspekte aufweisen. Die Regelungen des Código Civil sind grundsätzlich als derecho supletorio ergänzend heranzuziehen (Art. 13 Nr. 2 CC) – ausgenommen in Katalonien.[226] Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher bewusst auf die Hervorhebung der markantesten Besonderheiten der Foralrechte.

 

Rz. 182

Zur Anwendung einer Foralrechtsordnung kann es nur für solche Spanier kommen, die die besondere Gebietszugehörigkeit des Foralrechtsgebiets besitzen (vecindad civil foral).[227] Für Ausländer, die einen ausländischen Staatsangehörigen in einem spanischen Foralrechtsgebiet heiraten und dort Aufenthalt nehmen, richtet sich der eheliche Güterstand zwar ggf. gem. Art. 35 EuGüVO nach dem jeweiligen Foralrecht. Dies gilt jedoch nicht für das Erbrecht. Denn Ausländer erwerben nie die Gebietszugehörigkeit des Foralrechtsgebiets;[228] sie waren deshalb vor Geltung der EuErbVO gewissermaßen immun gegen die foralrechtlichen Erbrechte.[229] Seit Geltung der EuErbVO kommt allerdings die Anwendung des Erbrechts einer spanischen Teilrechtsordnung auch nach Erblassern mit ausländischer Staatsangehörigkeit (und somit auch ohne vecindad civil) nach Maßgabe der Erläuterungen in Rdn 83 ff. in Betracht.

[225] Grundlegend hierzu Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien – Texte A II 3.a.; Wiedergabe der Foralrechte durchweg bei dems., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien – Texte B. Siehe auch Pascual Garcia, S. 67–73 mit Überblick über die foralrechtlichen Besonderheiten sowie Schömmer/Gebel, Rn 433–699 (S. 141–209).
[226] Pascual Garcia, S. 67.
[227] Die Gebietszugehörigkeit eines Spaniers bestimmt sich nach der ausführlichen Regelung des Art. 14 CC, die eines Ausländers, der die spanische Staatsangehörigkeit erwirbt, nach Art. 15 CC.
[228] Anders nur bei Staatsangehörigkeitswechsel im Fall des Art. 15 CC.
[229] AP Girona, Urt. v. 2.10.2002, in: El Derecho EDJ 2002/66324.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge