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Wie das deutsche sieht auch das spanische Recht die Gesamtrechtsnachfolge vor, es gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 661 CC). Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn einer der Gründe des Art. 912 CC gegeben ist, insbesondere wenn der Erblasser ohne oder ohne gültiges Testament verstirbt, das Testament keine Erbeinsetzung enthält oder der berufene Erbe erbunwürdig ist.

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