Rz. 271

Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:

Verwandtschaft;
Alter;
Vorvermögen des Erben;
Berücksichtigung einer eventuellen Behinderung des Erben bzw. des Beschenkten.
 

Rz. 272

Des Weiteren sind folgende grundlegenden Aspekte des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu nennen:

Maßgeblicher Bezugspunkt ("Anknüpfung") ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter) zwecks Bestimmung der beschränkten und unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Unentgeltliche Zuwendungen aus Lebensversicherungsverträgen bilden einen steuerpflichtigen Vorgang.
Nur natürliche Personen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Im Falle unentgeltlicher Zuwendungen zugunsten juristischer Personen unterliegen diese der Körperschaftsteuer.[291]
Der Verkehrswert (valor real) ist der Bewertungsmaßstab des angefallenen Vermögens.
Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen fließt den Autonomías (spanische "Bundesländer") zu.
 

Rz. 273

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gilt nach seinem Art. 2 ("Räumlicher Anwendungsbereich") in ganz Spanien, unbeschadet der in den autonomen Regionen geltenden besonderen Steuersysteme (z.B. Baskenland und Navarra). Unter das spanische Erbschaftsteuergesetz fällt jeder unentgeltliche Erwerb von Todes wegen oder zwischen Lebenden sowie Auszahlungen von Lebensversicherungen an Dritte, die nicht Vertragspartner des Lebensversicherungsvertrages sind.

 

Rz. 274

Die spanische Erbschaftsteuer knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht ausschließlich an die Ansässigkeit des Erwerbers an.

 

Beispiel:

Bei einem in Spanien verstorbenen deutschen Staatsangehörigen, der in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig war, der sein in Deutschland belegenes Haus an einen nur in Deutschland Ansässigen vererbt, fällt in Spanien keine Erbschaftsteuer an (wichtig wegen der hohen deutschen Freibeträge).

[291] Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS), Gesetz Nr. 27/2014, zum (alten) Körperschaftsteuergesetz: Courage, in: Courage/Dechant/González/Lampreave/Wolf, Steuerfibel Spanien, 2000, S. 79–99.

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