Rz. 183

Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[230] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011).

 

Rz. 184

Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/2011), wenn zumindest einer der Testierenden Aragonese ist und es nach dem Recht des anderen (Personalstatut) nicht verboten ist (Art. 417 Gesetz 1/2011). Beide Testamentsarten können eigenhändig (ológrafo), offen vor dem Notar oder in geschlossener Form vor dem Notar errichtet werden (Art. 409 ff. Gesetz 1/2011). Testierfähig ist man – mit Ausnahme beim eigenhändigen Testament – bereits mit 14 Jahren (Art. 408.1 Gesetz 1/2011). Mittels Erbvertrages können alle letztwilligen Bestimmungen zugunsten eines der Vertragsschließenden oder zugunsten eines Dritten getroffen werden (Art. 381.1 Gesetz 1/2011).

 

Rz. 185

Die Höhe des Pflichtteils umfasst die Hälfte des Nachlasses, wobei der Erblasser frei ist in der Aufteilung zu gleichen oder ungleichen Teilen zwischen seinen Abkömmlingen – es handelt sich damit um einen kollektiven Noterbteil (Art. 486 Gesetz 1/2011); Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils regelt Art. 487a, 489 Gesetz 1/2011. Ehevertragliche Bestimmungen haben keine Wirkung, wenn bei Versterben eines der Ehepartner die Ungültigkeit der Ehe, die Trennung oder Scheidung erklärt worden ist oder das Verfahren auf Antrag eines der Ehegatten eingeleitet wurde (Art. 404 Gesetz 1/2011), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich das Gegenteil.

[230] Real Decreto Legislativo 1/2011, de 22 de marzo, del Gobierno de Aragón, por el que se aprueba, con el título de "Código del Derecho Foral de Aragón" ("Kodifikation des Rechts von Aragón"), BOA Nr. 63 vom 29.3.2011.

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