Rz. 131

Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte in der Regel auch – das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado): Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Verbot gilt für Spanier, die der Geltung des Código Civil unterliegen, absolut; es bezieht sich ausdrücklich auch auf im Ausland von Spaniern errichtete gemeinschaftliche Testamente (Art. 733 CC).

 

Rz. 132

Die Ungültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments wird von Rechtsprechung und Literatur damit begründet, dass sich das Verbot nach Art. 669, 733 CC auf den Inhalt bzw. die innere Gültigkeit des Testaments erstreckt.[169] Allerdings ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Es wird auf die Ausführungen in Rdn 27 verwiesen.

[169] TS seit Urt. v. 29.1.1960 (bei Aranzadi, 1960 Nr. 894 – zur besonderen Bedeutung solch wiederholter Rechtsprechung des TS: Huzel, ZfRV 1990, 256); für die Lehre: Ortiz de la Torre, in: Albaladejo, IX 2, S. 342 f.; Calvo Caravaca, in: González Campos, S. 252.

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