Rz. 22

Vorrangig zu beachten sind insoweit die Sonderregeln nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Wie bereits für Deutschland seit 1966 in Kraft, gilt das Haager Testamentsformabkommen auch im Verhältnis zu Spanien seit dem 10.6.1988. Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO ist dieses Abkommen auch nach Inkrafttreten der EuErbVO weiterhin anwendbar. Dessen Anknüpfungen werden über Art. 27 EuErbVO auf Erbverträge erstreckt.[30] Grundsätzlich ist ein Testament in seiner Form immer dann als gültig anzusehen, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden oder nach den Bestimmungen des Errichtungsortes oder, bei unbeweglichen Sachen, gemäß der Bestimmungen des Belegenheitsortes (lex rei sitae) errichtet worden ist (siehe im Einzelnen Art. 1 Abs. 1 des Abkommens).

 

Rz. 23

Weiter ist für Spanien seit 29.9.1985 das Baseler Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 in Kraft.[31]

[30] Süß, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, Art. 27 EuErbVO Rn 26.
[31] Vgl. Löber/Huzel, S. 15 m.w.N.

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