Rz. 187

Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco.

 

Rz. 188

Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten; dies bedarf – wie auch die spätere Änderung oder der Widerruf – der notariellen Form (Art. 24). Als Spezialformen sind weiter das Testament hilburuko (bei Lebensgefahr vor drei Zeugen schriftlich oder wörtlich errichtet, Art. 23 G 3/1992) wie auch die Testiervollmacht zu nennen (sucesión por comisario, Art. 30–46); durch diese werden ein oder mehr Vertreter mit der Benennung der Erben und mit der Verteilung der Vermögensgüter beauftragt einschließlich der zur Übertragung derselben erforderlichen Befugnisse.

 

Rz. 189

Das Noterbrecht steht in erster Linie den Kindern und den übrigen Abkömmlingen zu, sodann dem Ehegatten oder dem überlebenden Partner einer Lebenspartnerschaft (Art. 47). Das Noterbteil der Kinder und übrigen Abkömmlinge umfasst ein Drittel des Nachlasses (Art. 49). Das Recht des überlebenden Ehegatten besteht im Nießbrauchsrecht an der Hälfte des gesamten Vermögens, wenn er mit Abkömmlingen zusammentrifft, ansonsten an zwei Dritteln (Art. 52). In bestimmten Regionen von Bizcaya und Alava setzen sich die Vorschriften der Sondererbfolge in Liegenschaften (troncalidad) gegenüber dem "allgemeinen Erbstatut", auch wenn dieses durch eine ausländische Rechtsordnung ausgefüllt wird, durch.[232]

[232] STSJ País Vasco, v. 10.12.2018, rec. 22/2018.

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