Rz. 26
Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei einer sog. unidad instrumental, d.h. die gemeinschaftliche Abfassung in einer Urkunde.[32] Dieses Verbot gilt für Spanier, die der Geltung des Código Civil unterliegen, absolut; es bezieht sich ausdrücklich auch auf im Ausland von Spaniern errichtete gemeinschaftliche Testamente (Art. 733 CC). Lediglich in einigen Foralrechten ist die Zulässigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten vorgesehen, nämlich in Aragón,[33] in Navarra[34] sowie in Galicien. Deutsche Staatsangehörige können ihren Nachlass jedoch auch aus spanischer Sicht wirksam in der Form des gemeinschaftlichen Testaments regeln.[35]
Rz. 27
Die Ungültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach gemeinspanischem Recht wird von Rechtsprechung und Literatur damit begründet, dass sich das Verbot nach Art. 669, 733 CC auf den Inhalt bzw. die innere Gültigkeit des Testaments erstrecke.[36] Die Verbotsnorm[37] sei eine Sachvorschrift und keine Formvorschrift.[38] Dies wird aus Art. 733 CC gefolgert, wodurch – wie bereits erwähnt (Rdn 26) – gerade das von Spaniern im Ausland errichtete gemeinschaftliche Testament ausdrücklich für ungültig erklärt wird.[39] Mittels der Qualifizierung des Verbots als sachbezogen wird die Testierfreiheit geschützt, vor allem die freie Widerruflichkeit der Testamente.[40] Eine eindeutige Positionierung der Rechtsprechung hierzu steht aus, denn hier wird betont, dass das gemeinschaftliche Testament nicht durch den (möglicherweise gegenseitigen) Inhalt, sondern durch die Errichtung (undidad instrumental) innerhalb einer Urkunde charakterisiert ist.[41] Das Verbot wird von der spanischen "Kollisionsrechts"-Lehre (IPR-Lehre) allerdings differenziert betrachtet:[42] Da das Haager Testamentsformabkommen nach seinem Art. 4 auch auf die Form gemeinschaftlicher Testamente anzuwenden sei, sei das Verbot gemeinschaftlicher Testamente als Formfrage zu qualifizieren und daher Art. 733 CC außer Kraft getreten.[43] In den zivilrechtlichen Kommentaren wird teilweise unverändert vertreten, dass die Frage der Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testierens dem Erbstatut – und nicht dem Formstatut – unterstellt ist.[44]
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