Rz. 190

Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[233] dort in Titel X (Art. 181–308).

 

Rz. 191

Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entnehmen. Auch das galicische Foralrecht lässt das gemeinschaftliche Testament zu, das von galicischen Eheleuten – auch außerhalb Galiciens – errichtet werden kann (Art. 188). Eine weitere Besonderheit ist das Testament durch einen Beauftragten: Hierdurch oder auch im Ehevertrag kann der andere Ehegatte mit der Bestimmung des Erben oder der Vermächtnisnehmer aus dem Kreis der gemeinsamen Kinder und Abkömmlingen sowie mit der Verteilung des Nachlasses betraut werden (Art. 196).

 

Rz. 192

Ehegatten können sich gegenseitig oder einseitig den Witwennießbrauch (usufructo universal de viudedad) einräumen, der mit dem Tode oder mit der erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten endet (Art. 228–237). Mittels besonderer Vereinbarung oder Erbvertrages, dem sog. pacto de mejora, kann nach Art. 214 f. die Aufbesserung zugunsten der Kinder oder Abkömmlinge vereinbart werden – ohne weitere Beschränkungen bis auf die Noterbrechte der übrigen.

 

Rz. 193

Eine regionale Sonderregelung sieht Art. 219 vor: Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt erhalten wollen, sind danach befugt, durch Vereinbarung diesen Betrieb einem ihrer Kinder oder Abkömmlingen mittels Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen ganz zu übertragen.

 

Rz. 194

Nach Art. 238 sind die Kinder und Abkömmlinge von vorverstorbenen, enterbten oder erbunwürdigen Kindern sowie der (nicht geschiedene oder vom Erblasser getrennte) überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Bei dem Pflichtteilsrecht handelt es sich um ein Forderungsrecht, nicht um eine dingliche Nachlassbeteiligung. Der Pflichtteil der Abkömmlinge besteht nach Art. 243 in einem Zahlungsanspruch auf ¼ des Nettonachlasswertes, wobei jedem Abkömmling je nach Anzahl der Pflichtteilsberechtigten hiervon nur ein entsprechender, individueller Bruchteil zusteht. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten besteht neben Abkömmlingen in ¼ Nießbrauch am Nachlassguthaben; sind keine Abkömmlinge vorhanden, wächst das Nießbrauchsrecht auf ½-Anteil an (Art. 253, 254).

[233] Ley 2/2006 de 14 de junio de derecho civil de Galicia ("Gesetz betreffend das Zivilrecht Galiciens"), BOE Nr. 191 vom 11.8.2006, in Kraft getreten am 19.7.2006.

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