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Alle testamentarischen Verfügungen können jederzeit frei widerrufen werden (revocación), selbst wenn der Testator eine gegenteilige Bestimmung im Testament getroffen hat (Art. 737 CC).[177] Die Form des Widerrufs entspricht den für die Errichtung vorgesehenen Förmlichkeiten (Art. 738 CC). Ein früheres Testament wird grundsätzlich durch ein wirksames späteres widerrufen, es sei denn, der Testator bringt darin seinen Willen zum Ausdruck, dass das frühere Testament ganz oder zum Teil wirksam bleiben solle (Art. 739 Abs. 1 CC). Der Widerruf des späteren Testaments kann das frühere wieder wirksam werden lassen, wenn der Testator diese Wirkung ausdrücklich als seinen Willen erklärt (Art. 739 Abs. 2 CC).[178] Ein verschlossenes Testament, das beim Erblasser in Verwahrung war und dessen Umschlag zerstört oder dessen Siegel zerbrochen ist, wird kraft Gesetzes als widerrufen angesehen; Gleiches gilt, wenn die auf dem Umschlag befindlichen Unterschriften durchgestrichen, ausradiert oder verbessert sind (Art. 742 Abs. 1 CC). Die gesetzliche Vermutung ist jedoch nach Maßgabe des Art. 742 Abs. 2 CC widerlegbar.

[177] Vgl. Art. 737 Abs. 2 CC über die Unbeachtlichkeit von einen möglichen Widerruf betreffenden Klauseln.
[178] Sonderfälle der Wirkung eines Widerrufs sehen die Art. 740 und 741 CC vor: Wirksamkeit bei Hinfälligkeit des Testaments wegen Erbunfähigkeit oder Verzicht der Bedachten bzw. Wirksamkeit der Anerkennung eines Kindes trotz Widerrufs der diesbezüglichen letztwilligen Verfügung.

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