Rz. 116

Das spanische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten (Art. 676 CC). Ordentliche oder "gewöhnliche" Testamente sind das eigenhändige (Art. 678 CC), das offene (Art. 679, 694 CC) und das verschlossene Testament (Art. 707 f. CC). Außerordentliche Formen (testamentos especiales, Art. 677 CC) sind vorgesehen als Militär-, See- sowie als "das im Ausland errichtete Testament" (dazu Art. 732–736 CC).[161] Weitere Sonderformen sind in den Foralrechten vorgesehen (siehe Rdn 39 und Rdn 181 ff.). Nach gemeinspanischem Recht unzulässig sind sowohl gemeinschaftliche Testamente (Art. 669 CC) als auch Erbverträge (Art. 1271 CC); eine Umdeutung in ein wirksames einseitiges Testament ist nicht möglich. In einigen Foralrechten sind diese Formen letztwilliger Verfügungen indes zugelassen.

[161] Zu weiteren Sonderformen (u.a. in Epidemiezeiten) siehe Löber/Huzel, S. 44 f.; siehe auch Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien, Rn 155.

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