Rz. 68

Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens knüpft an die sog. vecindad civil, d.h. die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit, an. Soweit Art. 9.8 CC die Erbfolge von Todes wegen an die Staatsangehörigkeit anknüpft, wird dieser Anknüpfungspunkt auf Ebene des spanischen interregionalen Normenkonflikts gem. Art. 16.1 CC durch die "vecindad civil" ersetzt.[104] Das Erbstatut wird also gem. Art. 9.8, 14.1, 16.1 CC durch das Erbrecht derjenigen Teilrechtsordnung ausgefüllt, deren Gebietszugehörigkeit der Erblasser besaß.

[104] Hidalgo García, RDC 2014, 41, 51, der zugleich darauf hinweist, dass bspw. Katalonien in Art. 111–3 Código Civil de Cataluna die Anwendbarkeit des katalanischen Rechts auch auf die Ansässigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne (vecindad administrativa) anordnet.

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