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Spanier können außerhalb Spaniens ein Testament unter Beachtung der nach Ortsrecht geltenden Formvorschriften errichten. Ein eigenhändiges Testament nach Art. 688 CC können sie selbst dann errichten, wenn das Ortsrecht diese Form nicht vorsieht (Art. 732 Abs. 1, 3 CC). Ein öffentliches oder verschlossenes Testament nach spanischem Recht können Spanier auch im Ausland errichten, und zwar vor entsprechend befugten Personen des spanischen diplomatischen oder konsularischen Dienstes. Diese nehmen das Testament in Verwahrung und übersenden eine beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments bzw. der Errichtungsurkunde beim verschlossenen Testament dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerio de Asuntos Exteriores) zwecks Weiterleitung an das spanische Zentrale Testamentsregister in Madrid. Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament zusammen mit der Sterbeurkunde ebenfalls dorthin übersandt. Das Ministerium hat die Todesnachricht im Boletín Oficial del Estado, früher Gaceta de Madrid, zu veröffentlichen, damit die am Nachlass Beteiligten das Testament erlangen und dessen formgerechte Protokollierung betreiben können (Art. 736 CC).

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