Rz. 49

Spanien ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993.[80] Nach Art. 9.5 CC beurteilt sich eine internationale Adoption nach dem Gesetz 54/2007 (Ley 54/2007 de Adopción Internacional de 28 de diciembre, BOE de 29.12.2007). Auch Adoptionen, die vor ausländischen Behörden vollzogen wurden, entfalten nach Maßgabe des vorbezeichneten Gesetzes in Spanien Wirkung.

 

Rz. 50

Das Erbstatut bestimmt sich nach Art. 21, 22 EuErbVO bzw. aus Art. 9.8 CC. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von Adoptivkindern verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 14 Constitución Española sowie der Art. 807 und 108 CC und stellt damit auch einen Verstoß gegen den orden público dar.

[80] Deutscher Text bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Nr. 223; siehe auch das deutsche Ausführungsgesetz vom 5.11.2001 (BGBl I S. 2950).

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