1. Anerkennung des Erbscheins

 

Rz. 222

In Spanien kann in der Praxis auch unter Geltung der EuErbVO mit einem deutschen Erbschein der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Der Erbschein deutschen Rechts entfaltet volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers wie auch für das Bestehen des Erbrechts. Er ist mit der Apostille und einer amtlichen Übersetzung in die spanische Sprache zu versehen, wobei auch die Übersetzung einer Apostille bedarf.[252]

 

Rz. 223

Der Erbschein deutschen Rechts gilt als ausländischer erbrechtlicher Titel i.S.d. Art. 14 Abs. 1 LH i.V.m. Art. 36 und 37 RH.[253] Die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt im Rahmen einer inzidenten Prüfung durch die mit einem konkreten Antrag befasste spanische Behörde (z.B. das Registro de la Propiedad).[254] Allerdings darf beispielsweise die Umschreibung durch das spanische Grundbuchamt nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei kein deutscher Erbschein vorgelegt worden, wenn die Rechtsnachfolge auf andere Art und Weise nachgewiesen ist.[255] Ordnet man den deutschen Erbschein sogar als "Entscheidung" (resolución) i.S.v. Art. 1.2 der 26. Schlussbestimmung ein, kann die Anerkennung des Erbscheins bei Anwendbarkeit der EuErbVO auch auf die LEC gestützt werden.

 

Rz. 224

Der Vorteil des deutschen Erbscheins gegenüber dem Europäischen Nachlasszeugnis darf darin gesehen werden, dass die Erbfolge in aller Regel auf einer Seite bescheinigt wird, was die Übersichtlichkeit und Praktikabilität erhöht. Ferner kann man sich die Kosten einer Übersetzung des umfangreichen Europäischen Nachlasszeugnisses, die von spanischen Notaren und Grundbuchämtern gefordert werden kann,[256] ersparen.

[252] Vgl. Löber/Huzel, S. 105 f.
[253] Siehe auch Art. 77 RH, wonach der durch einen Erbvertrag Begünstigte berechtigt ist, eine Vormerkung eintragen zu lassen.
[254] Tribunal Supremo, Beschl. v. 18.7.2000, rec. 774/2000.
[255] Blanco-Morales Limones, Diario La Ley No. 8262, 2014.
[256] DGRN v. 4.1.2019, BOE S. 10143.

2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

 

Rz. 225

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt für die amtlich ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse das gleiche Prozedere, wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 222 f.).[257]

 

Rz. 226

Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es sich, eine Rechtsbescheinigung (eines deutschen Rechtsanwalts nebst Unterschriftsbeglaubigung sowie eines Notars) ausstellen zu lassen, die die rechtlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht näher umschreibt sowie darauf eingeht, dass nach dem Internationalen Privatrecht die Testamentsvollstreckung dem deutschen Erbstatut unterliegt.[258] Insbesondere sollte die vom spanischen Recht abweichende Befugnis des Testamentsvollstreckers erwähnt werden, über Nachlassgegenstände auch ohne Zustimmung der Erben verfügen zu dürfen.[259] Es kann sich bei Rechtsbescheinigungen dieser Art auch als nützlich erweisen, den öffentlichen Glauben sowohl des Erbscheins als auch des Testamentsvollstreckerzeugnisses ausdrücklich zu erwähnen. Die Rechtsbescheinigung ist gleichfalls in die spanische Sprache zu übersetzen oder in dieser zu erstellen und nach der Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar mit der Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten zu versehen.[260]

[257] Vgl. Steinmetz/B. Löber, Tagungsband des 6. Testamentsvollstreckertages, S. 61 ff.
[258] Vgl. Steinmetz/B. Löber, Tagungsband des 6. Testamentsvollstreckertages, S. 61 (Ziff. 1).
[259] Hingewiesen sei nochmals darauf, dass ein Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht (d.h. bei deutschem Erbstatut) in Spanien nur innerhalb seiner ihm vom deutschen Recht eingeräumten Befugnisse tätig werden und dementsprechend seine Funktionen ausüben darf, also die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen.
[260] Vgl. Löber/Huzel, S. 83 mit Hinweis zum praktischen Verfahren; Steinmetz/B. Löber, Tagungsband des 6. Testamentsvollstreckertages, S. 61, 67.

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