Rz. 178

Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[220] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen umgehen können. Daher richten sich die Schenkungen von Todes wegen nach den Regeln über Verfügungen von Todes wegen. Dementsprechend muss sie also in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.[221] Grundvoraussetzung für solche Schenkungsversprechen ist natürlich, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.

 

Rz. 179

Im Código Civil sind beide Formen der Schenkung – anders als im BGB – im Zusammenhang geregelt (Art. 618 f. CC), die Schenkung von Todes wegen speziell in Art. 620 CC.[222] Während die Schenkungen, die schon unter Lebenden Wirkungen zeitigen, den Regeln der Verträge und des Schuldrechts unterliegen (Art. 621 CC), unterstehen diejenigen Schenkungen, die erst mit dem Tod des Schenkers Wirkungen entfalten, den Regeln der letztwilligen Verfügungen.

 

Rz. 180

Die wirksame, echte Schenkung von Todes wegen steht logischerweise in einem Spannungsfeld zu Art. 1271 CC (Unzulässigkeit von Erbverträgen bzw. nach Art. 669 CC von gemeinschaftlichen Testamenten), denn wenn eine Schenkung nur durch Angebot und Annahme zustande kommen kann, der Abschluss von Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten aber nach gemeinspanischem Erbrecht unzulässig ist, ist es kaum denkbar, eine echte Schenkung von Todes wegen wirksam zustande zu bringen.[223] Die Unwiderruflichkeit des Erbvertrages und genauso die der echten Schenkung von Todes wegen widerspricht der Testierfreiheit des gemeinspanischen Rechts. Kommt es aber nun – wie beispielsweise bei einer Schenkung von Todes wegen eines Banksaldos – darauf an, dass die Form der handschriftlichen Errichtung des Testaments (Art. 688 CC) eingehalten wird, so steht dies häufig der wirksamen Errichtung im Wege.[224]

[220] Maßgeblich soll sein, ob der Rechtsübergang sich noch zu Lebzeiten des Erblassers einstellt (dann Schenkung inter vivos) oder ob der Rechtserwerb mit dem Tod des Schenkers eintritt (dann Schenkung mortis causa nach Art. 621 CC), Zurilla Carinana, in: Bercovitz Cano, Comentarios al Codigo Civil, Art. 621.
[221] Je nach Ausgestaltung ist die Schenkung von Todes wegen dann als Vermächtniszuwendung oder auch als Erbeinsetzung zu werten.
[222] "Las donaciones que hayan de producir sus efectos por muerte del donante …" (Wortlaut u.a. bei Peuster, Código Civil, S. 366 f.).
[223] Zurilla Cariñana, in: Bercovitz Cano, Comentarios al Código Civil, Art. 620.
[224] STS v. 12.3.2004, rec. 1292/1998.

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