1. Allgemeines
Rz. 108
Die nach den einzelnen Gesetzen für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen Wirkungen reichen unterschiedlich weit, abhängig vom Umfang der jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. Die (historischen) Comunidades Autónomas, mit eigener Kompetenz auch im Privatrecht, haben demgemäß recht vollständige Gesetze. Die anderen beschränken sich daher eher auf Regelungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Wegen der vorrangigen Zuständigkeit des Gesamtstaates für das Sozialversicherungs-, das Steuer- und das Ausländerrecht haben einige Gesetze dann nur noch einen sehr begrenzten echten Regelungsgehalt. Sie gewähren den Partnern zwar soziale Anerkennung, doch wenig einklagbare Rechte.
Rz. 109
Verwandtschaftliche Beziehungen werden durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet, ebenso wenig Schwägerschaft. Teils wird dies ausdrücklich erklärt (Aragón und im Recht der Balearen), teils äußern sich die regionalen Gesetzgeber (wegen nicht bestehender Rechtsetzungsbefugnis) nicht, woraus geschlussfolgert werden darf, dass sich verwandtschaftliche Beziehungen gegenüber Dritten gerade nicht ergeben. In einigen Rechten ist das Recht zur Adoption ausdrücklich vorgesehen, wie in Katalonien und in Aragón nur für heterosexuelle nichteheliche Partnerschaften; ein uneingeschränktes Adoptionsrecht enthalten dagegen die Gesetze des Baskenlandes und von Kantabrien – also können hier auch homosexuelle nichteheliche Lebenspartnerschaften adoptieren. Die anderen Gesetze enthalten zur Adoption keine Regelung.
2. Vermögensrechtliche Wirkungen – "Güterstand"
Rz. 110
In vermögensrechtlicher Hinsicht wird allgemein das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Vereinbarungen können sowohl während des Bestehens als auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen werden, was durchweg ausdrücklichen Niederschlag in den Gesetzen gefunden hat. Die Formerfordernisse sind unterschiedlich: Nach den Gesetzen von Aragón, Valencia und Kantabrien muss die Vereinbarung in öffentlicher Urkunde abgefasst sein, die von Navarra und Asturien lassen jeweils sowohl private als auch öffentliche Urkunden zu. In Katalonien wird neben der Privaturkunde sogar die mündliche Vereinbarung erlaubt.
Rz. 111
Inhaltlich müssen die Vereinbarungen bestimmte Mindesterfordernisse einhalten; unzulässig ist etwa der Verzicht auf Unterhalts- und Ausgleichsansprüche oder auf erbrechtliche Vergünstigungen. Weiter enthaltene Grundregeln sehen im Grunde nur von der allgemeinen Schuldrechtslehre Bekanntes bzw. Programmsätze vor, wenn es heißt, die Vereinbarungen dürften nicht die Rechte Dritter, die Würde der Partner, zwingendes Recht oder das Kindeswohl beeinträchtigen oder dass die Lebenspartnerschaft weder befristet noch unter einer Bedingung begründet werden darf.
Rz. 112
Soweit die Vereinbarung eines (Ehe-)Güterstands durch die nichtehelichen Lebenspartner von der Rspr. selbst in Form konkludenter Rechtswahl zugelassen wird, können entsprechende Absprachen wohl nur inter partes wirken, da das Registerwesen in der Gesetzgebungskompetenz des Gemeinstaates liegt und Güterstandsvereinbarungen in das entsprechende Register einzutragen sind, damit sie Wirkung auch gegenüber Dritten entfalten können (zum allgemeinen Güterrecht siehe Rdn 39 ff.). Allerdings sind güterrechtliche Vereinbarungen in der Praxis selbst bei Eheleuten eher selten, was zur Geltung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft (Sociedad de gananciales) führt. Insoweit aber hat die Rspr. die analoge Anwendung des gesetzlichen Ehegüterrechts abgelehnt; sie legt dann vielmehr das Prinzip der Gütertrennung zugrunde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung leben Lebenspartner also durchweg im Stand der Gütertrennung.
Rz. 113
Weiter in diesem Zusammenhang zu nennen ist die in einigen Gesetzen vorgesehene Verpflichtung der Partner – mangels anders lautender Vereinbarung – durch Hausarbeit oder Einkünfte einen persönlichen angemessenen Beitrag zu den Gemeinschaftsausgaben zu leisten. Es finden sich auch Regelungen zur Haftung der Partner gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten zur Deckung der Gemeinschaftsausgaben. In Katalonien und ragón ist gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, im Recht der Balearen dagegen, dass jeder Partner für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten alleine haftet, doch haftet der andere zumindest im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben subsidiär.