1. Grundlagen
Rz. 18
Die Eheschließung in ziviler Form kann allgemein vor einem (Friedens-)Richter, einem Bürgermeister sowie seit 30.6.2017 auch vor einem Justizsekretär oder Notar erfolgen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 CC). Im Einzelnen ist zunächst der mit der Führung des Standesregisters betraute Friedensrichter sowie der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Ehe geschlossen wird, oder ein von diesem beauftragtes Mitglied der Gemeindevertretung (Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 CC) am Wohnsitz eines der Eheschließenden befugt, die Eheschließung vorzunehmen. Seit 2017 ist die Eheschließung auch möglich vor "dem aus freien Stücken gewählten Justizsekretär oder Notar, der für den Ort der Eheschließung zuständig ist‘ (Art. 51 Abs. 2 Nr. 2 CC). Sollte der Richter, Bürgermeister oder Amtsträger (also auch der frei gewählte Justizsekretär oder der Notar), der die Ehe schließt, unzuständig oder nicht in gesetzmäßiger Weise ernannt worden sein, so steht dies nach Art. 53 CC der Gültigkeit der Ehe nicht entgegen, sofern zumindest einer der Ehegatten gutgläubig war und jene ihre Aufgaben öffentlich ausgeübt haben."
2. Stellvertretung und Sonderformen der Eheschließung
Rz. 19
Nach spanischem Recht ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner bei der Vornahme der Eheschließung nicht zwingend. Vielmehr kann ein Eheschließender, der nicht im Bezirk des amtierenden Richters oder Beamten wohnt, die Ehe durch einen Vertreter schließen (Art. 55 CC), sog. Handschuhehe. Dazu benötigt der Vertreter eine spezielle Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, in der die Person, mit der die Ehe eingegangen werden soll, genau zu bezeichnen ist. Der andere Ehepartner muss persönlich anwesend sein. Eine in dieser Form in Spanien geschlossene Ehe ist nach IPR-rechtlichen Grundsätzen (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) auch in Deutschland gültig.
Rz. 20
Art. 52 CC sieht eine Sonderregel für denjenigen Eheschließenden vor, der sich in Lebensgefahr befindet (Matrimonio en peligro inminente de muerte). Zur Trauung befugt ist dann u.a. der Kapitän oder Kommandant eines Schiffes oder Flugzeuges, auf dem sich der Ehewillige befindet, bei Soldaten im Felde der unmittelbar höchste Vorgesetzte. In diesem Sonderfall ist zudem die Anwesenheit von zwei volljährigen Zeugen erforderlich. Schließlich kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes selbst eine geheime Ehe (Matrimonio secreto) gem. Art. 54 CC durch den Justizminister zugelassen werden (Art. 54 CC).
3. Eheschließung spanischer Staatsangehöriger im Ausland
Rz. 21
Spanier können auch im Ausland wirksam eine Ehe schließen. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Ehe in der Form einzugehen, die durch das Recht am Ort der Eheschließung vorgeschrieben ist (Art. 49 Abs. 2 CC). Zu beachten ist dabei, dass Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen wollen, nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen. Dazu sieht die Standesregisterverordnung in Art. 252 vor, dass ein derartiges Zeugnis bereits in Spanien durch den für die Ausfertigung der Urkunde Zuständigen ausgestellt werden kann. Hierzu müssen die Eheschließenden noch in Spanien ihre Absicht kundgetan haben, im Ausland in der dort vorgeschriebenen Form heiraten zu wollen. Die Gültigkeit dieses (in Spanien für den Gebrauch im Ausland) ausgestellten Zeugnisses ist auf sechs Monate ab Ausstellung begrenzt. Zum anderen können Spanier im Ausland auch vor der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Spaniens, d.h. vor den jeweiligen spanischen Beamten, die im Ausland mit der Führung des Personenstandsregisters befasst sind, nach spanischem Recht die Ehe schließen (Art. 51 Abs. 2 Nr. 3 CC). Nach der Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes, des Tribunal Supremo (TS), stehen wesentliche Mängel, die zur Nichtigkeit d...