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Für den spanischen Rechtskreis keine Besonderheit ist es, dass die Ehe auch allein in religiöser Form geschlossen werden kann. Hierzu schreibt der Código Civil lediglich die Einhaltung derjenigen Form vor, die eine eingetragene Religionsgemeinschaft vorsieht (Art. 59 CC). Anerkannt zur Durchführung einer Eheschließung sind damit neben den beiden christlichen Kirchen (des kanonischen Rechts für die katholische Kirche) die Formen des Judentums und des Islam[33] sowie seit 2015 die Formen für buddhistische, mormonische, orthodoxe Eheschließende und für Angehörige der Zeugen Jehovas nach dem Ritus ihrer Kirche. Eine vorherige oder zusätzliche Ziviltrauung ist nicht vorgeschrieben. Die kirchliche Eheschließung stellt eine selbstständige Alternative zur reinen Zivilehe dar und entfaltet die gleichen zivilrechtlichen Wirkungen wie diese (Art. 60 CC). Allerdings bedarf es zur vollen Anerkennung – wie für die Zivilehe auch – der Eintragung der Ehe ins Standesregister (Registro Civil), Art. 61 Abs. 2 CC (mit detaillierter Einzelregelung in den Art. 61–65 CC: "Die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister").[34]
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