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Für den spanischen Rechtskreis keine Besonderheit ist es, dass die Ehe auch allein in religiöser Form geschlossen werden kann. Hierzu schreibt der Código Civil lediglich die Einhaltung derjenigen Form vor, die eine eingetragene Religionsgemeinschaft vorsieht (Art. 59 CC). Anerkannt zur Durchführung einer Eheschließung sind damit neben den beiden christlichen Kirchen (des kanonischen Rechts für die katholische Kirche) die Formen des Judentums und des Islam[33] sowie seit 2015 die Formen für buddhistische, mormonische, orthodoxe Eheschließende und für Angehörige der Zeugen Jehovas nach dem Ritus ihrer Kirche. Eine vorherige oder zusätzliche Ziviltrauung ist nicht vorgeschrieben. Die kirchliche Eheschließung stellt eine selbstständige Alternative zur reinen Zivilehe dar und entfaltet die gleichen zivilrechtlichen Wirkungen wie diese (Art. 60 CC). Allerdings bedarf es zur vollen Anerkennung – wie für die Zivilehe auch – der Eintragung der Ehe ins Standesregister (Registro Civil), Art. 61 Abs. 2 CC (mit detaillierter Einzelregelung in den Art. 61–65 CC: "Die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister").[34]

[33] Siehe etwa Serrano Alonso, El nuevo Matrimonio Civil – Estudios de las Leyes 13/2005, de 1 de julio, y 15/2005, de 8 de julio, de Reforma del Código Civil, S. 62.
[34] Siehe dazu das Gesetz über das Zivilregister (Ley del Registo civil Nr. 20 vom 21.7.2011, BOE Nr. 175 vom 22.7.2011(in Kraft mit Wirkung vom 30.6.2017) (siehe Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III B 8, s. 121–137 mit inhaltlicher Kurzfassung), womit u.a. die zuvor einschlägige "Verwaltungsvorschrift der Generaldirektion für Register und Notariate vom 10.2.1993 betreffend die Eintragung bestimmter in religiöser Form vorgenommener Eheschließungen in das Zivilregister" aufgehoben wurde.

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