Rz. 94
Vorrangig gilt die Rom III-VO,[108] somit bestimmt sich das auf eine Scheidung wie auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht seit 21.6.2012 gemäß Art. 5 dieser VO zunächst nach einer Rechtswahl der Parteien, mangels Rechtswahl wird das anwendbare Recht nach der Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO bestimmt. Abgestellt wird darin auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Art. 8 lit. a Rom III-VO). Nachrangig gibt dann das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts Maß, darauf das der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und schließlich die lex fori (Art. 8 lit. b-d Rom III-VO). Mit Hinblick auf die Regelung des europäische Rechts wurde die bis dahin einschlägige Norm des autonomen spanischen IPR in Art. 107 CC entsprechend angepasst. In dessen Abs. 2 wird ausdrücklich im Hinblick auf das auf Trennung oder Scheidung anwendbare Recht auf die europäische Rechtsvorschriften abgestellt. Wenn dort alternativ auch (noch) die Normen des spanischen IPR erwähnt sind, dürfte für deren Anwendung wegen der universellen Anwendbarkeit der Rom III-VO (siehe Art. 4 Rom III-VO) kein Raum mehr bleiben.[109]
Rz. 95
Art. 107 a.F. CC gab das im deutschen IPR mit der Kegel’schen Anknüpfungsleiter Bekannte wieder. Zunächst war also für die Bestimmung des auf die Scheidung anzuwendenden Rechts abzustellen
▪ | auf das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute im Zeitpunkt der Klageerhebung; |
▪ | bei Fehlen eines gemeinsamen Heimatrechts auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute |
▪ | und letztlich, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, als weitere Stufe der Anknüpfungsleiter, nach spanischem Recht, sofern einer der Ehepartner die spanische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich gewöhnlich in Spanien aufhält. |
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