Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 329
Die Auflösung (disolución) der S.L. ist Voraussetzung für die Beendigung der Gesellschaft, ist also noch nicht gleichzusetzen mit dem Erlöschen der Gesellschaft, da die Rechtspersönlichkeit der S.L. während der Liquidationsphase aufrechterhalten bleibt (Art. 371.2 LSC). Die Auflösung eröffnet gem. Art. 371 Abs. 1 LSC die Liquidation, die auf das Erlöschen der rechtlichen Beziehung der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und zu Dritten gerichtet ist.
Rz. 330
Die Gesellschaft wird nach Art. 360 LSC bei Vorliegen einer der folgenden Gründe von Gesetzes wegen (ope legis) aufgelöst:
▪ |
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit (Art. 360.1 lit. a LSC), wenn die Befristung nicht zuvor verlängert wurde; |
▪ |
durch Ablauf eines Jahres nach einer Kapitalherabsetzung unter den gesetzlichen Mindestbetrag infolge der Erfüllung eines Gesetzes, wenn nicht im Handelsregister der Formwechsel, die Auflösung der Gesellschaft oder die Erhöhung des Gesellschaftskapitals auf das gesetzliche Mindestkapital eingetragen ist (Art. 360.1 lit. b LSC). |
▪ |
Zu den gesetzlichen Auflösungsgründen gehört zwar nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Art. 361.1 LSC), wohl aber die Eröffnung der Liquidationsphase innerhalb eines solchen Verfahrens (Art. 361.2 LSC). |
Rz. 331
Die S.L. wird zudem durch einen Beschluss der Hauptversammlung, der die Voraussetzungen und die Mehrheit für eine Satzungsänderung erfüllt (Art. 368 LSC), aufgelöst.
Rz. 332
Ferner ist die Gesellschaft bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes, der gem. Art. 362 LSC durch Beschluss der Hauptversammlung oder durch gerichtliche Entscheidung festzustellen ist, aufzulösen:
▪ |
bei fehlender Ausübung der Tätigkeiten, die den Gegenstand der Gesellschaft bilden. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Tätigkeiten über ein Jahr nicht ausgeübt wurden (Art. 363 Abs. 1 lit. a LSC); |
▪ |
bei Erreichung des Gesellschaftszweckes (Art. 363 Abs. 1 lit. b LSC); |
▪ |
oder der offenkundigen Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen (Art. 363 Abs. 1 lit. c LSC); |
▪ |
oder im Falle der Handlungsunfähigkeit der Gesellschaftsorgane (Art. 363 Abs. 1 lit. d LSC); |
▪ |
bei Verlusten, die den Buchwert des Nettovermögens auf einen Wert von weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals sinken lassen, es sei denn, dieses wird in dem erforderlichen Umfang herabgesetzt. Auch in diesem Fall ist jedoch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Insolvenzgesetzes zu beantragen (Art. 363 Abs. 1 lit. e LSC); |
▪ |
wegen der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals unter den gesetzlichen Mindestbetrag (Art. 363 Abs. 1 lit. f LSC), wenn dies nicht in Erfüllung eines Gesetzes erfolgt; |
▪ |
wenn der Nominalwert der Geschäftsanteile ohne Stimmrecht die Hälfte des Gesellschaftskapitals übersteigt und dieses Verhältnis nicht innerhalb von zwei Jahren berichtigt wird (Art. 363 Abs. 1 lit. g LSC); |
▪ |
wegen jedes weiteren Grundes, der in der Satzung niedergelegt ist (Art. 363 Abs. 1 lit. h LSC). |
Rz. 333
Die vorstehenden Vorschriften dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich hinter den aufgeführten Auflösungsgründen kein einheitlicher Auflösungsmechanismus verbirgt, sondern vielmehr jeder Auflösungsgrund für sich einer spezifischen Vorgehensweise bedarf. Die Auflösungsgründe lassen sich einteilen in solche, bei deren bloßen Vorliegen die Gesellschaft sich ohne Weiteres auflöst (Art. 360 Abs. 1 und Art. 361 Abs. 2 LSC, disolución ope legis), und andererseits die Auflösung durch Beschluss der Hauptversammlung (Art. 368 LSC). Einer dritten Fallgruppe werden die Gründe nach Art. 363 LSC zugeordnet, wonach die Auflösung entweder durch die Gesellschaft beschlossen (Art. 364 LSC) oder durch gerichtliche Entscheidung (Art. 366 LSC) herbeigeführt werden muss. In jedem Fall muss die Auflösung durch Eintragung in das Handelsregister gem. Art. 369 LSC Dritten zur Kenntnis gebracht werden.