Rz. 380

Natürliche und juristische Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, unterliegen hinsichtlich des in Spanien erzielten Einkommens dem Einkommensteuergesetz für Nichtresidente (Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes, LIRNR).[230]

 

Rz. 381

Die Art der Besteuerung hängt davon ab, ob die Einkünfte durch eine Betriebsstätte (d.h. eine dauernde Niederlassung) erzielt werden oder nicht. Als über eine Betriebsstätte operierend werden u.a. diejenigen natürlichen Personen und Körperschaften angesehen, die auf spanischem Staatsgebiet über einen Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Einrichtungen, Lager, Läden oder andere Einrichtungen verfügen.

 

Rz. 382

Besteht eine Betriebsstätte, errechnet sich das steuerpflichtige Einkommen aus der Gesamtheit der auf diese entfallenden Einkünfte. Die Ermittlung dieses steuerpflichtigen Gewinns richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Körperschaftsteuergesetzes für unbeschränkt Steuerpflichtige, d.h. abzüglich der Betriebsausgaben. Der allgemeine Steuersatz liegt bei 25 %.

 

Rz. 383

Bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte wird jeder Ertrag in der Regel getrennt versteuert. Es findet eine strikte Trennung statt und es besteht keine Möglichkeit, Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen.

 

Rz. 384

Dividenden werden mit einem Steuersatz i.H.v. 19 % belastet. Hierbei bleiben etwaige Ausgaben unberücksichtigt mit Ausnahme von Spenden und Quellensteuern bzw. Steuervorauszahlungen.

[230] Real Decreto Legislativo 5/2004, vom 5. März, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes, BOE 12.03.04.

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