Fernando Lozano, Carlos Fernández
a) Insolvenzantrag
Rz. 318
Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden (será competente para decidir sobre la presentación de la solicitud el órgano de administración o de liquidación). Diesem Verständnis widerspricht indes Art. 365.1 LSC deutlich. Der Wortlaut des Art. 365.1 LSC und die Regelungssystematik im Zusammenhang mit Art. 367 LSC stellen klar, dass die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer (jedenfalls zunächst, vgl. aber Art. 367.1 LSC) eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Art. 365.1 S. 2 LSC gibt zudem jedem Gesellschafter das Recht, von der Geschäftsführung die Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung zu verlangen, wenn seiner Auffassung nach die Gesellschaft zahlungsunfähig nach Art. 2 TRLC ist.
b) Einberufungsverpflichtung
Rz. 319
Hervorzuheben ist, dass sich die (Zwei-Monats-)Fristen des Art. 5 Abs. 1 TRLC und die des Art. 367 LSC überschneiden. Die Frist des Art. 367 LSC für die Einberufung der Hauptversammlung beginnt nach wohl überwiegender Auffassung nicht schon mit dem objektiven Vorliegen des Einberufungsgrundes. Sie wird erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschäftsführer den Auflösungsgrund bzw. die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Art. 2 TRLC konkret gekannt hat bzw. – am Maßstab des Art. 225.3 LSC – hätte kennen müssen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt im eigenen Interesse des Geschäftsführers.
c) Insolvenzantragspflicht
Rz. 320
Die Gesellschaft ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen. Die Geschäftsführer haben zur Beantragung der Insolvenz die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen und diese demgemäß innerhalb von zwei Monaten einzuberufen (Art. 365.1 LSC). Wenn die Hauptversammlung ihre Zustimmung verweigert oder nicht zusammentritt, sind die Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Art. 367 LSC ist zu entnehmen, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 2 TRLC verpflichtet sein müssen, den entsprechenden Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn sie durch die einberufene Hauptversammlung hierzu nicht legitimiert werden.
Rz. 321
Die Frist des Art. 367.1 a.E. LSC beginnt zwar erst ab dem Tag, an dem die Hauptversammlung zusammentreten sollte bzw. zusammengetreten ist, aber den entsprechenden Beschluss nicht gefasst hat. Mit der Einhaltung dieser Frist kann aber die Überschreitung der Frist des Art. 5 Abs. 1 TRLC und damit auch eine Haftung für die entstandenen Schäden nach Art. 444 Nr. 1, 456 TRLC verbunden sein.