Fernando Lozano, Carlos Fernández
a) Zulässigkeit der Übertragung
Rz. 168
Die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden richtet sich im Falle fehlender Satzungsbestimmungen nach folgenden, in Art. 107 LSC aufgestellten Rechtsregelungen:
Rz. 169
Die Übertragung unter Gesellschaftern – sowohl diejenige zugunsten von deren Ehegatten, Abkömmlingen, Eltern und Voreltern als auch zugunsten von Gesellschaften, die derselben Gruppe angehören – darf frei vorgenommen werden, d.h., sie bedarf keiner Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung (Art. 107.1 LSC).
Rz. 170
In den verbleibenden Fällen muss die Hauptversammlung der Übertragung durch entsprechenden Beschluss zustimmen (Art. 107.2 b LSC). Der Gesellschafter, welcher seine(n) Geschäftsanteil(e) zu übertragen beabsichtigt, muss dies dem Verwaltungsorgan schriftlich mitteilen. Die Hauptversammlung darf ihre Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn sie dem Übertragenden die Identität eines Gesellschafters oder eines Dritten mitteilt, der sich verpflichtet, die Geschäftsanteile zu dem Preis und unter den der Gesellschaft mitgeteilten Bedingungen zu erwerben. Die Mitteilung muss über einen Notar erfolgen; diese Formalität ist nicht erforderlich, wenn der Übertragende an der Gesellschaftsversammlung teilgenommen hat, in der der entsprechende Beschluss gefasst wurde. Die Übertragungsurkunde muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung errichtet werden. (Art. 107.2 e LSC).
Rz. 171
Die Gesellschafter, die an der Hauptversammlung teilnehmen, die die Zustimmung verweigert, besitzen ein Bezugsrecht und für den Fall, dass mehrere auf der Hauptversammlung anwesende Gesellschafter die Anteile erwerben wollen, werden diese im Verhältnis zu den von den Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteilen aufgeteilt. Wenn die Gesellschaft dem Übertragendem keinen Gesellschafter oder Dritten präsentiert, welcher die Anteile übernimmt, kann die Versammlung die Übernahme der Anteile durch die Gesellschaft selbst beschließen (Vorkaufsrecht der Gesellschaft). Nachdem eine dreimonatige Frist seit Bekanntgabe des Übertragungsvorhabens verstrichen ist, ohne dass die Gesellschaft dem Übertragenden die Identität des oder der Erwerber mitgeteilt hat, kann der Gesellschafter die Anteile zu den Bedingungen, die er der Gesellschaft bekannt gemacht hat, an Außenstehende übertragen.
b) Satzungsbestimmungen
Rz. 172
Die Satzung kann Befugnis- oder Zustimmungsklauseln sowie Vorkaufsrechts- oder Beschränkungsklauseln bezüglich des Käufers aufstellen. Unzulässig sind Klauseln, die dazu führen, dass die Übertragung unter Lebenden praktisch frei ist sowie solche, die den Gesellschafter, der die Gesamtheit oder Teile seiner Geschäftsanteile zur Übertragung anbietet, verpflichten, eine hiervon abweichende Anzahl von Anteilen zu übertragen.
Rz. 173
Des Weiteren sind Klauseln, welche die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden verbieten, nur dann zulässig, wenn die Satzung dem Gesellschafter das Recht gewährt, jederzeit aus der Gesellschaft auszutreten (Art. 108.3 LSC). Unbeschadet dieser Regelung kann die Satzung die rechtsgeschäftliche Übertragung von Anteilen unter Lebenden oder die Ausübung des Austrittsrechts während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren ab Gründung der Gesellschaft oder bei Anteilen, die durch Kapitalerhöhung geschaffen wurden, ab Errichtung der entsprechenden notariellen Urkunde über die Durchführung der Kapitalerhöhung, verbieten (Art. 108.4 LSC).
c) Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 174
Art. 106.1 LSC verlangt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Bestellung von Pfandrechten (derecho de prenda) in einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beurkundeten póliza mercantil de compraventa de participaciones zu erfolgen hat. Eine nicht in einer öffentlichen Urkunde protokollierte Übertragung von Geschäftsanteilen ist gültig, aber entfaltet "gegenüber der Gesellschaft keine Wirkung" (Art. 112 LSC).
Rz. 175
Es herrscht das reine Konsensprinzip, d.h., die Inhaberschaft an den Anteilen geht unmittelbar mit Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (in notarieller Form) auf den Erwerber über.