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Die lex societatis regelt umfassend die Fragen, die mit der Entstehung, der Tätigkeit und dem Erlöschen der Gesellschaft verbunden sind.[204] Die Durchgriffshaftung kann u.U. dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Gesellschaft tätig ist.[205] Da gem. Art. 11 Abs. 2 CC die Form maßgeblich ist, die auf den Inhalt des entsprechenden Rechtsgeschäfts anzuwenden ist, ist bei Gründung einer spanischen S.L. also unbedingt das Erfordernis der (auch vor einem ausländischen Notar vollziehbaren)[206] notariellen Beurkundung zu beachten.

[204] Pérez Vera (Hrsg.), a.a.O., S. 57.
[205] Calvo Caravaca, a.a.O., S. 466; anders hingegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2003, DB 2004, 128, 130, das an das Recht des Gründungsstaates (Spanien) anknüpfen will.
[206] Calvo Caravaca, a.a.O., S. 463.

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