Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 265
Haftungstatbestände sind Handlungen des Geschäftsführers, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die Pflichten des Geschäftsführers verstoßen, wenn sie einen Schaden verursachen, der mit der rechtswidrigen Handlung in Kausalzusammenhang steht. Der Geschäftsführer haftet nur, wenn er vorsätzlich oder schuldhaft handelt, was vermutet wird, wenn die vorgenommene Handlung gegen das Gesetz oder die Gesellschaftssatzung verstößt, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen.
Rz. 266
Grundsätzlich haften alle Mitglieder des Verwaltungsorgans, welches die schadensbegründende Handlung vorgenommen hat oder den schädigenden Beschluss gefasst hat, gesamtschuldnerisch, es sei denn, sie können beweisen (Art. 237 LSC), dass sie an der Beschlussfassung oder Durchführung nicht mitgewirkt haben und von ihr keine Kenntnis hatten oder in Kenntnis davon alles Erforderliche unternommen haben, um den Eintritt des Schadens zu verhindern. Ist der Geschäftsführer eine juristische Person, haften diese und der von ihr bestellte Vertreter gesamtschuldnerisch (Art. 236.5 LSC).
Rz. 267
Bei der Haftungsklage ist zwischen den Haftungsgläubigern zu unterscheiden:
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Haftung gegenüber der Gesellschaft (Art. 238 LSC): Bei der sog. acción social geht es um den der Gesellschaft entstandenen Schaden. Der Schadensersatzanspruch kann nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung von der Gesellschaft geltend gemacht werden. Mit der Fassung des Beschlusses oder bei einem Vergleich mit dem betroffenen Geschäftsführer hierüber gilt dieser als entlassen (Art. 238.3 LSC), es sei denn, dass Gesellschafter, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals halten, dem Vergleich widersprechen. Die Gesellschafter können die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, die über die Geltendmachung von Haftungsansprüchen entscheiden soll, Art. 239.1 LSC. Unter engen Voraussetzungen (u.a. wenn der Gesellschafterbeschluss den Haftungsansprüchen widerspricht oder wenn die Handlung gegen das Treuegebot verstößt) sind auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (Art. 239.2 LSC). Subsidiär kann die Haftungsklage unter den Voraussetzungen des Art. 240 LSC auch von den Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden. |
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Haftung gegenüber Dritten (Art. 241 LSC): Bei der sog. acción individual können Dritte, sowohl Gesellschafter als auch Gesellschaftsgläubiger sowie jeder nicht der Gesellschaft angehörende Geschädigte gegen die Geschäftsführer Ansprüche erheben, wenn den Betroffenen Schäden unmittelbar durch Handlungen der Geschäftsführer entstanden sind. |
Rz. 268
Die beiden Haftungsklagen verjähren nach vier Jahren, wobei die Frist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Klage erhoben werden könnte (Art. 241bis LSC).