Rz. 320

Die Gesellschaft ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen. Die Geschäftsführer haben zur Beantragung der Insolvenz die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen und diese demgemäß innerhalb von zwei Monaten einzuberufen (Art. 365.1 LSC). Wenn die Hauptversammlung ihre Zustimmung verweigert oder nicht zusammentritt, sind die Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.[155] Art. 367 LSC ist zu entnehmen, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nach Art. 2 TRLC verpflichtet sein müssen, den entsprechenden Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn sie durch die einberufene Hauptversammlung hierzu nicht legitimiert werden.

 

Rz. 321

Die Frist des Art. 367.1 a.E. LSC beginnt zwar erst ab dem Tag, an dem die Hauptversammlung zusammentreten sollte bzw. zusammengetreten ist, aber den entsprechenden Beschluss nicht gefasst hat. Mit der Einhaltung dieser Frist kann aber die Überschreitung der Frist des Art. 5 Abs. 1 TRLC und damit auch eine Haftung für die entstandenen Schäden nach Art. 444 Nr. 1, 456 TRLC verbunden sein.

[155] SAP Madrid v. 19.10.2004 (F 13), No. 950/2004, EDJ 2004/236610; vgl. Otero Lastres: "Algunos Problemas en materia de junta general en la sociedad …", in: Estudios sobre la Sociedad de Responsabilidad limitada, Director: Garrido de Palma, Madrid 2004.

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