Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 248
Mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft können betraut werden (Art. 210 LSC):
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ein Alleingeschäftsführer (administrador único); |
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zwei oder mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (administradores solidarios); |
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zwei oder mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer (administradores mancomunados); |
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ein Verwaltungsrat (consejo de administración). |
Rz. 249
Hierbei handelt es sich um einen numerus clausus von Regelungsmöglichkeiten. Eine Kombination von Modellen ist unzulässig. Demnach kann eine spanische GmbH nicht zugleich alleinvertretungsberechtigte und gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer haben. Die Satzung kann entweder die Struktur des Verwaltungsorgans bestimmen oder – als spezifische Besonderheit der S.L. – mehrere der oben genannten Strukturen alternativ festlegen. Die Hauptversammlung kann sich für das eine oder andere Modell entscheiden, ohne dass es insoweit einer Satzungsänderung bedarf (Art. 210.3 LSC).
Rz. 250
Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige, über ihr Vermögen verfügungsberechtigte Person sein, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Geschäftsführer kann auch eine juristische Person sein, die dann wiederum durch eine einzige natürliche Person vertreten wird. Die Anzahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht begrenzt – mit Ausnahme des Verwaltungsrates, der nicht mehr als 12 Mitglieder haben darf (Art. 242.2 LSC).
Rz. 251
Geschäftsführer dürfen nicht sein bzw. müssen – im Falle der momentanen Amtsausübung – dieses Amt niederlegen: Minderjährige (menores de edad no emancipados); aufgrund richterlichen Urteils für geschäftsunfähig erklärte Personen sowie solche, denen nach dem Insolvenzgesetz die entsprechende Fähigkeit zur Bekleidung des Amts abgesprochen ist, solange der bezüglich des Verbots festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. Eine Unvereinbarkeit besteht weiterhin für Personen, die wegen einer Straftat gegen die Freiheit, das Vermögen, die gesellschaftlich-wirtschaftliche Ordnung, gegen die allgemeine Sicherheit, gegen die Justizverwaltung oder wegen eines Fälschungsdelikts verurteilt sind; das Amt des Geschäftsführers kann ferner nicht bekleiden, wer aufgrund seines Amtes kein Handelsgewerbe betreiben darf; Beamte, deren Aufgaben einen Zusammenhang mit den von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten haben. Zu den von der gesetzlichen Unvereinbarkeit (incompatibilidad) betroffenen Personen gehören insbesondere Inhaber hoher Verwaltungsämter und Richter (Art. 213 LSC). Schließlich können auch die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft nicht zugleich die Stellung eines Geschäftsführers einnehmen (Art. 13.a Ley de Auditoría de Cuentas). Art. 216 LSC sieht die Möglichkeit vor, Ersatzgeschäftsführer zu ernennen; eine Figur, die bislang im spanischen GmbH-Recht unbekannt war.
Rz. 252
Geschäftsführer müssen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, nicht notwendigerweise Gesellschafter sein (Art. 212.2 LSC). Es gilt also wie bei der deutschen GmbH das Prinzip der Fremdorganschaft, d.h., die S.L. darf auch von Dritten, die nicht an ihr beteiligt sind, geführt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Geschäftsführer der S.L.N.E. (Art. 448.1 LSC).