Fernando Lozano, Carlos Fernández
I. Allgemeines
Rz. 289
Unter einer Zweigniederlassung (sucursal) wird eine dauerhafte Niederlassung einer Firma verstanden, die mit gewisser selbstständiger Geschäftstätigkeit ausgestattet ist. Sie wird sowohl beim Handelsregister am Verwaltungssitz der Gesellschaft als auch bei dem für die Zweigniederlassung selbst zuständigen Handelsregister eingetragen. Da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kommt ihrer Eintragung im Handelsregister auch keine konstitutive Bedeutung zu. Dies ist bei der selbstständigen Tochtergesellschaft (filial) anders im Hinblick auf deren eigene Rechtspersönlichkeit.
Rz. 290
Zuständig für die Errichtung, Schließung oder Verlegung von Zweigniederlassungen ist das zuständige Verwaltungsorgan der GmbH, also der oder die Geschäftsführer bzw. der Verwaltungsrat, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Auf Geschäftsbögen und Rechnungen der Zweigniederlassung müssen Angaben über die Eintragung im Handelsregister enthalten sein.
II. Inländische Zweigniederlassungen
Rz. 291
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. Hierzu ist zunächst ein Beschluss des zuständigen Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft erforderlich, der der notariellen Beurkundung bedarf (escritura pública). Nach Eintragung im Handelsregister des Hauptsitzes der Gesellschaft erfolgt die Eintragung der Niederlassung in dem für die Zweigniederlassung zuständigen Handelsregister. Hierbei ist ein selbstständiges Registerblatt anzulegen, in das die von der Geschäftsführung ernannten Vertreter der Zweigniederlassung mit ihren entsprechenden Befugnissen eingetragen werden. In dem Registerblatt der Zweigniederlassung sind zusätzlich Angaben über die Gesellschaft selbst und über ihre Geschäftsführer zu machen unter genauer Bezeichnung ihrer Ämter und ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis. Nach Eintragung werden die Daten dem Zentralen spanischen Handelsregister (Registro Mercantil Central) zwecks ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger (BORME) zugeleitet. Die Bestimmungen über die Vorlegung von Jahresabschlüssen etc. (Art. 375 und 376 RRM) gelten nicht für inländische, also spanische Zweigniederlassungen.
III. Zweigniederlassungen spanischer GmbHs im Ausland
Rz. 292
Für entsprechende Zweigniederlassungen ist nachträglich eine Mitteilung an das Registro de Inversiones del Ministerio de Economía y Hacienda zu richten. Dies gilt auch für Niederlassungen in der EU, hat jedoch eher statistische Bedeutung.
IV. Zweigniederlassungen ausländischer GmbHs in Spanien
Rz. 293
Die Gründung einer spanischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH oder die Erhöhung von deren Dotationskapital bedürfen auch der Anzeige bei dem Investitionsregister des spanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums. Ist die ausländische Gesellschaft in einem so genannten Steueroasenland ansässig, so muss die entsprechende Anzeige vor Errichtung der Zweigniederlassung erfolgen.
Rz. 294
Die Eintragung der ausländischen Zweigniederlassung erfolgt bei dem örtlich für diese zuständigen Handelsregister. Hierbei sind – versehen mit den entsprechenden Legalisationsvermerken – die Urkunden mit beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache vorzulegen, aus denen das Bestehen der Gesellschaft, ihre Satzung sowie die Geschäftsführung ersichtlich sind. Auch ist die Urkunde über den Beschluss der Errichtung der Niederlassung vorzulegen. Gleichfalls sind Namen und das Amt der Leitung der Niederlassung anzugeben, wobei der genaue Geschäftssitz und die exakte Bezeichnung des Gesellschaftszweckes zu nennen sind (Art. 300 RRM). Bei späteren Veränderungen beispielsweise des Gesellschaftszweckes, der Firma oder ihrer Vertretungsorgane bedarf es einer entsprechenden Eintragung in das zuständige spanische Handelsregister. Das Gleiche gilt auch für die Schließung der ausländischen Zweigniederlassung. Auch hier ist die Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger vorzunehmen (BORME), was vom zuständigen Registerführer veranlasst wird. Die Handelsregistereintragung hat Drittwirkung. Im Falle einer Diskrepanz haben die im Handelsregister der Niederlassung eingetragenen Daten Vorrang gegenüber denen, die bei der Gesellschaft selbst vermerkt sind. Insoweit gilt der Gutglaubensschutz für Dritte (Art. 306 RRM).
V. Dauerhafte Investitionen einer ausländischen Gesellschaft in Spanien
Rz. 295
Besitzt eine ausländische Gesellschaft in Spanien Vermögensgegenstände, ohne insoweit im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung tätig zu werden (establecimientos permanentes), bedarf es nicht der Errichtung einer ausländischen Zweigniederlassung in Spanien. Verpachtet etwa eine ausländische GmbH ein in Spanien belegenes Seniorendomizil, so wird sie nur als Besitz- und nicht als Betreibergesellschaft tätig. Einkünfte der ausländischen Besitzgesellschaft in Spanien...