Fernando Lozano, Carlos Fernández
1. Haftung der Gründer
Rz. 100
Bei Geldeinlagen wacht der Notar über die Einlageverpflichtung, weil er entweder die als Anlage zur Gründungsurkunde zu nehmende Bankbescheinigung über die Einzahlung der Stammeinlage anfordern muss, oder in der Weise, dass die Einzahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter auf ein Notarkonto erfolgt. Wird auf den Nachweis die Einzahlung der Bareinlagen verzichtet, haften die Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern für die tatsächliche Einzahlung der Geldeinlagen, d.h. in der Höhe des nicht eingezahlten Stammkapitals.
Rz. 101
Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung der Sacheinlage ergibt sich aus Art. 64 LSC (Rdn 95).
Rz. 102
Bei S.L.-Gründungen mit Sacheinlagen besteht eine Haftung sämtlicher Gründungsgesellschafter, also auch derjenigen, die Geldeinlagen erbracht haben (Art. 73 LSC). Die vorgenannte Haftung besteht nicht, wenn die sacheinbringenden Gesellschafter ein Wertgutachten beibringen (Art. 76 LSC) (Rdn 94).
2. Haftung in der Vorgesellschaft
Rz. 103
Die GmbH in Gründung, die rechtsgeschäftlich tätig wird, wird "Sociedad en formación" bezeichnet. Es handelt sich um die Phase nach dem notariellen Gründungsprotokoll bis zur Eintragung im Handelsregister. Wer bis zu diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte vornimmt, haftet mit den übrigen Handelnden gesamtschuldnerisch, es sei denn, dass ihre Gültigkeit von der Eintragung und ggf. einer nachträglichen Übernahme durch die Gesellschaft abhängig gemacht wurde (Art. 36 LSC). Die Gesellschaft in Gründung haftet für die für die Eintragung erforderlichen Rechtshandlungen und Verträge, für die von den Geschäftsführern im Rahmen der ihnen in der Gründungsurkunde für die Zeit vor der Eintragung oder durch ausdrückliches Mandat übertragenen Befugnisse (Art. 37.1 LSC). Unerlässlich sind insbesondere solche Handlungen und Verträge, an denen Anwälte, Notare und Grundbuchbeamte mitwirken, sowie solche, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern stehen, die anlässlich der Gründung der Gesellschaft entstehen. In Bezug auf die übrigen Rechtshandlungen und Verträge haftet sie nur für solche, die von ihr innerhalb von drei Monaten ab Eintragung genehmigt werden (Art. 38.2 LSC). Die Gründungsgesellschafter haften bis zur Handelsregistereintragung bis zur Höhe der von ihnen zu erbringenden Einlagen.
3. Haftung der Rechtsvorgänger
Rz. 104
Wird beispielsweise bei einer kombinierten Gründung mit Geld- und Sacheinlagen ein Geschäftsanteil innerhalb der fünfjährigen gesamtschuldnerischen Haftungsdauer an einen Dritten abgetreten, so bleibt die Haftung des Gründungsgesellschafters bestehen. Das Gleiche gilt auch für die Fälle der Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen (Art. 73.3 LSC).