Fernando Lozano, Carlos Fernández
1. Insolvenzgrund
Rz. 298
Nach Art. 1 Abs. 1 TRLC ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber jedem Schuldner, "sei er eine natürliche oder juristische Person", zulässig. Insolvenzgrund ist gem. Art. 2 Abs. 1 TRLC die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit liegt nach Art. 2 Abs. 3 TRLC vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Neben der "gegenwärtigen Zahlungsfähigkeit" wird die Zahlungsunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 3 TRLC um den Zustand der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" für das Schuldnervermögen erweitert. Von drohender Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn die Unfähigkeit, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit ordnungsgemäß und pünktlich zu erfüllen, vorhersehbar ist (Art. 2 Abs. 3 S. 2 TRLC).
2. Notwendige und freiwillige Insolvenz; Antragsberechtigung
Rz. 299
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens bedarf eines Antrags eines Antragsberechtigten. Das spanische Gesetz unterscheidet in Art. 29 Abs. 1 TRLC zwischen dem Insolvenzantrag des Schuldners (freiwillige Insolvenz, concurso voluntario) und dem eines sonstigen Antragsberechtigten (insbesondere des Gläubigers; sog. notwendige Insolvenz, concurso necesario). Bei gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit (also nicht bei "drohender Zahlungsunfähigkeit") ist der Schuldner verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 TRLC), den Insolvenzantrag innerhalb von zwei Monaten seit Kenntnis bzw. möglicher Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Die Kenntnis des Schuldners wird bei Vorliegen eines der Antragsgründe der notwendigen Insolvenz gem. Art. 5 Abs. 2, Art. 2 Abs. 4 TRLC widerlegbar vermutet.
Rz. 300
Der Schuldner kann das zuständige Gericht darüber informieren, dass er Verhandlungen aufgenommen hat, um eine Refinanzierungsvereinbarung zu treffen oder einen Vorabvorschlag für ein Abkommen zu erreichen (Vor-Insolvenzverfahren). Die Bekanntgabe dieser Information unterbricht die Vollstreckung in Güter oder Rechte, welche für die Fortführung der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners erforderlich sind (Art. 588 Abs. 2 TRLC). Diese Situation darf maximal vier Monate (drei Monate, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine Geschäftstätigkeit durchführt) bestehen. Nach deren Ablauf muss der Schuldner Insolvenz anmelden (Art. 595 TRLC).
Rz. 301
Antragsbefugt ist bei der freiwilligen Insolvenz ausschließlich der Schuldner. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TRLC sieht vor, dass bei juristischen Personen das Verwaltungsorgan (d.h. grundsätzlich der oder die Geschäftsführer, Art. 210 LSC) oder das Liquidationsorgan (vgl. Art. 379 LSC) berechtigt ist, den Insolvenzantrag zu stellen. Ist die Insolvenz nicht freiwillig, so handelt es sich um einen Fall der notwendigen Insolvenz. In der Regel – aber nicht ausschließlich – werden die Gläubiger Antragsteller der notwendigen Insolvenz sein. Das Risiko der Kostenlast gem. Art. 24 Abs. 2 TRLC hat bislang dazu geführt, dass viele Gläubiger sich scheuten, Insolvenzanträge zu stellen. Das Gesetz hat nunmehr mit Art. 24 Abs. 2 S. 1 TRLC (Verfahrenskosten des Antragstellers als Masseverbindlichkeiten), mit Art. 280 Abs. 7 TRLC (Forderung des Gläubigers in Höhe der Hälfte als allgemein privilegierte Insolvenzforderung) und mit Art. 22 Abs. 2 TRLC (Hinterlegung des an den Gläubiger geschuldeten Betrages) Anreize geschaffen, damit diese Hemmschwellen auf Seiten der Gläubiger überwunden werden.
Rz. 302
Nahezu immer hat allein der Schuldner – nicht aber der Gläubiger – einen umfassenden Überblick über seine Vermögensverhältnisse. Anträge anderer Antragsteller sind aufgrund dieser Einsicht demgemäß auch schon dann zulässig, wenn einer der Tatbestände des Art. 2 Abs. 4 TRLC vorliegt. Um die Eröffnung einer notwendigen Insolvenz zu beantragen, hat der Antragsteller demnach (nur) das Vorliegen der Umstände eines der Tatbestände aus dem numerus clausus des Art. 2 Abs. 4 TRLC nachzuweisen.
Rz. 303
Die Antragsberechtigung ist demnach insbesondere bei Vorliegen einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Art. 2 Abs. 4. Nr. 1 TRLC) oder bei gescheiterten Vollstreckungsbemühungen (Vorhandensein eines Titels, auf dessen Grundlage ein Vollstreckungs- oder Zwangsversteigerungsbeschluss erlassen wurde, ohne dass die Pfändung die vollständige Befriedigung bewirkt, Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 TRLC) zu bejahen. Weiterhin genügt es, wenn der Gläubiger nachw...