Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 346
Das Liquidationsverfahren wird eröffnet und nach einheitlichen Regeln durchgeführt, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften aufgrund des Vorliegens eines Grundes aufgelöst worden ist (Art. 371 LSC). Die Gesellschaft muss gem. Art. 371 Abs. 2 LSC während dieser Phase den Zusatz "en liquidación" zu ihrem Namen führen. Mit dem Eintritt in die Liquidationsphase scheiden die Geschäftsführer gem. Art. 374 Abs. 1 LSC aus ihrem Amt und werden nach Art. 376.1 LSC zu Liquidatoren, es sei denn, die Satzung oder die Hauptversammlung bestimmt andere Personen.
Rz. 347
Die Liquidatoren sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt (Art. 378 LSC). Den Liquidatoren steht, sofern in der Satzung nichts Abweichendes vorgesehen ist, Einzelvertretungsbefugnis zu (Art. 379 Abs. 1 LSC), die sich auf alle zur Liquidation erforderlichen Geschäfte erstreckt. Die Befugnisse der Liquidatoren ergeben sich im Einzelnen aus Art. 379.2, 383 ff. LSC. Aus Art. 375 LSC, Art. 371.3 LSC wird gefolgert, dass die Liquidatoren, die ihre Vertretungsbefugnis überschreiten, die Gesellschaft dennoch wirksam gem. Art. 234.2 LSC binden.
Rz. 348
Üblicherweise endet die Liquidationsphase mit dem Erlöschen der Gesellschaft. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des Art. 370 LSC der "Rückweg" zur "normalen" Gesellschaft eingeschlagen werden, wenn der Auflösungsgrund nachträglich entfallen ist. Nach Art. 370 Abs. 1 LSC scheidet die Reaktivierung der Gesellschaft freilich aus, wenn einer der Gründe vorausgeht, die zu einer ipso iure Auflösung führen (Zeitablauf, Art. 360 LSC). Ziel der Liquidation ist es, die offenen Geschäfte zum Abschluss zu bringen, offene Forderungen einzuziehen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und ggf. erforderliche Veräußerungen vorzunehmen (Art. 384, 385, 387 LSC). Auf diesem Wege soll das Gesellschaftsvermögen festgestellt werden, das zur Verteilung unter den Gesellschaftern zur Verfügung steht. Die Liquidatoren erstellen zu diesem Zweck gem. Art. 383 LSC eine Bilanz, bezogen auf den Tag der Auflösung.
Rz. 349
Nach Abschluss dieser ersten Phase der Liquidation tritt die Gesellschaft in eine zweite Phase, die auf die Auseinandersetzung des Restvermögens und das Erlöschen gerichtet ist. Die Liquidatoren legen der Hauptversammlung gem. Art. 390 LSC eine Abschlussbilanz vor, die einen Verteilungsplan im Hinblick auf das Restvermögen der Gesellschaft beinhaltet. Jedem Gesellschafter steht in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung der Satzung eine Quote an dem Restvermögen zu, die seinem Geschäftsanteil entspricht (Art. 392.1 LSC). Die Auszahlung der Liquidationsquote ist erst zulässig, wenn alle Gläubiger befriedigt sind oder der entsprechende Geldbetrag bei einem Kreditinstitut hinterlegt ist (Art. 391.2 LSC) und der Verteilungsplan vorliegt. Schließlich errichten die Liquidatoren eine öffentliche Urkunde über die Löschung der Gesellschaft (Art. 395 LSC), die sicherstellen soll, dass Löschungsreife besteht. Die Phase der Liquidation endet gem. Art. 396.1 LSC mit dem vollständigen Erlöschen der Gesellschaft durch Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister auf Antrag der Liquidatoren unter Bezugnahme auf die Löschungsurkunde. Die Art. 398 ff. LSC regeln die Fälle des nachträglichen Bekanntwerdens von Aktiv- bzw. Passivvermögen der Gesellschaft.
Rz. 350
Eine Sonderform der Liquidation stellt nun in Art. 81 ff. des Gesetzes 3/2009 über "strukturelle Veränderungen von Handelsgesellschaften" vom 3.4.2009 ("LME") geregelte Globalzession dar. Dabei wird ausdrücklich in Art. 83 LME auf die Globalzession durch Gesellschaften in Liquidation Bezug genommen. Die Globalzession wird durch die Hauptversammlung beschlossen, Art. 87 LME. Die Gläubiger können sich nach Maßgabe des Art. 88 LME gegen den Vermögensübergang zur Wehr setzen. Durch den Übergang aller Rechte und Pflichten der Gesellschaft auf einen Dritten erlöschen die genannten Rechtsverhältnisse zum Zedenten. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Aktiva, haften die "Zessionare" bzw. Vermögensübernehmer für die Erfüllung gesamtschuldnerisch in den Grenzen, die Art. 91 LME setzt. Im Falle der Globalzession wird der im Rahmen der Globalzession erlangte Kaufpreis zum Zwecke der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern verteilt. Schließlich erlischt auch hier die S.L. erst nach Eintragung in das Handelsregister (Art. 89.2 LME).