Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 105
Art. 73 LSC bestimmt die Haftung der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter, die diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung besitzen, für den Bestand und die Bewertung der Sacheinlagen. Der Geschäftsführer haftet gem. Art. 73.3 LSC gesamtschuldnerisch neben den Gesellschaftern, wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen der erklärte Wert höher ist als der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Sacheinlagen.
Rz. 106
Die Rechtsfigur, die im spanischen Handelsrecht am ehesten der des eigenkapitalersetzenden Darlehens entspricht, ist das Beteiligungsdarlehen. Beteiligungsdarlehen sind in Art. 20 der Königlichen Gesetzesverordnung 7/1996 vom 7. Juni über dringende Maßnahmen in Steuerangelegenheiten und zur Förderung und Liberalisierung der wirtschaftlichen Tätigkeit, geändert durch das Gesetz 16/2007 vom 4. Juli, geregelt. Die Hauptmerkmale dieser Art von Darlehen sind folgende:
a) Der Darlehensgeber hat einen Anspruch auf eine variable Verzinsung, die in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers erfolgt. Die Kriterien für die Bewertung dieser Verhältnisse können die folgenden sein: der Nettogewinn, der Jahresumsatz oder das Gesamtvermögen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ferner können sie den Anspruch auf eine feste Verzinsung vereinbaren, unabhängig von der Entwicklung der Geschäfte.
b) Die Vertragsparteien können eine Strafklausel für den Fall einer vorzeitigen Tilgung bzw. Kündigung vereinbaren. In jedem Fall darf der Darlehensnehmer den Beteiligungsdarlehensvertrag nur dann vorzeitig kündigen, wenn diese Kündigung mit einer Eigenmittelerhöhung ausgeglichen wird, sobald diese nicht auf einer Aktualisierung von Wirtschaftsgütern beruht.
Rz. 107
Beteiligungsdarlehen werden als Eigenkapital in Bezug auf die Kapitalherabsetzung durch Absorption von Verlusten und auf die Auflösung wegen Verlusten (i.S.d. Art. 327 bzw. Art. 363.1.e) LSC) und als nachrangige Forderungen betrachtet.
Rz. 108
Steuerliche Behandlung: Wird einer Gesellschaft ein Darlehen (unabhängig davon, ob es sich um ein Beteiligungsdarlehen handelt oder nicht) von einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, gewährt, so darf dieser Gesellschafter einen steuerlichen Verlust aufgrund der offenstehenden Rückzahlung des Darlehens geltend machen, wenn das Insolvenzverfahren der Gesellschaft eröffnet wird und aufgrund der Erfüllung des Insolvenzvergleichs festgestellt wird, dass bzw. inwiefern das Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Ist das Darlehen von einem Teilerlass betroffen, darf ebenfalls ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden.