Fernando Lozano, Carlos Fernández
1. Eröffnungsbeschluss
Rz. 307
Das Gericht spricht die Eröffnung der Insolvenz durch Beschluss aus. Es spricht gem. Art. 28 TRLC zugleich eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen aus. Das Gericht gibt in seinem Beschluss an, ob die Insolvenz freiwillig oder notwendig ist (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 TRLC), und fordert den Schuldner im Fall der notwendigen Insolvenz auf, die in Art. 7 und 8 TRLC genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 28 Abs. 2 TRLC). Weiterhin entscheidet das Gericht beispielsweise, ob und welche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse dem Schuldner verbleiben, und bestimmt zugleich den Insolvenzverwalter (Art. 57 ff. TRLC) sowie die Befugnisse der Insolvenzverwaltung (Art. 28 Abs. 1 Nr. 4, Art. 106 TRLC). Der Richter ruft die Gläubiger auf, ihre Forderungen bei der Insolvenzverwaltung anzumelden (Nr. 5), ordnet die Veröffentlichung der Insolvenz an (Nr. 6) und entscheidet darüber, ob das Insolvenzverfahren als verkürztes Verfahren gem. Art. 522 ff. TRLC geführt werden kann (Nr. 2). Der Beschluss zeitigt gem. Art. 32 TRLC sofort Wirkungen.
Rz. 308
Die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung erfolgt im spanischen Staatsanzeiger (BOE), im für den Schuldner zuständigen Personenregister (bei einer S.L. im Handelsregister) und im Insolvenzregister (Registro Público Concursal), das unter https://www.publicidadconcursal.es/concursal-web/ kostenlos abgerufen werden kann.
2. Fortführung der Geschäftstätigkeit/Fortbestand der juristischen Person und ihrer Organe
Rz. 309
Art. 126 TRLC stellt klar, dass die Existenz der juristischen Person und ihrer Organe (insbesondere die Geschäftsführer und die Hauptversammlung) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt. Das Fortbestehen der Gesellschaft wird gleichsam durch Art. 361.1 LSC bestärkt. Erst durch die Eröffnung der Liquidationsphase wird die Gesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst (Art. 361.2 LSC). Der Insolvenzrichter bringt dies in seinem Beschluss über die Eröffnung der Liquidationsphase zum Ausdruck. Die Handlungsbefugnisse der Organe werden freilich schon mit der Insolvenzeröffnung nach Art. 106 ff. TRLC eingeschränkt. Die Insolvenzverwaltung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kollegialorgane (Hauptversammlung, junta general; Verwaltungsrat, consejo de administración) teilzunehmen, und hat dort ein Anhörungsrecht (Art. 127 TRLC).
Rz. 310
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Schuldner grundsätzlich seine Geschäftstätigkeit fortführen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht deshalb die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit des Schuldners nicht (Art. 111 Abs. 1 TRLC). Auf Antrag der Insolvenzverwaltung und nach Anhörung des Schuldners und der Arbeitnehmervertreter kann das Gericht gem. Art. 114 TRLC – als ultima ratio – durch Beschluss die vollständige oder teilweise Schließung der Geschäftsräume des Schuldners anordnen. Erst mit dem gerichtlichen Beschluss, durch den die Liquidation eingeleitet wird, wird gem. Art. 413 Abs. 3 TRLC, Art. 361, 376.2 LSC die Geschäftsführung durch die Insolvenzverwaltung (und nicht durch die Liquidatoren i.S.d. Art. 375 LSC) ersetzt. Das Insolvenzgericht ordnet die Auflösung und die Eröffnung der Liquidation an, sofern die juristische Person dies nicht schon beschlossen hat.
3. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Rz. 311
Hinsichtlich der Verwaltungs- und der Verfügungsbefugnis ist zwischen dem Fall der freiwilligen und dem der notwendigen Insolvenz zu unterscheiden. Im Fall der freiwilligen Insolvenz bleiben die Befugnisse dem Insolvenzschuldner regelmäßig erhalten (Art. 106 Abs. 1 TRLC). Die Ausübung der Befugnisse steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Mitwirkung der Insolvenzverwalter (intervención, Zustimmungsvorbehalt). Liegt dagegen ein Fall der notwendigen Insolvenz vor, wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners regelmäßig "ausgesetzt" bzw. ihm entzogen (suspensión) und geht auf den Insolvenzverwalter über (Art. 106 Abs. 2 TRLC). Die Insolvenzverwaltung führt die geschäftliche Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Schuldners fort. Der Richter kann von diesen gesetzlichen "Grundvorgaben" auch durch Beschluss abweichen. So kann das Gericht gem. Art. 106 Abs. 3 TRLC unter Angabe der Gründe (insbesondere Nennung der angestrebten Vorteile und der zu vermeidenden Risiken) eine von Art. 106 Abs. 1 bzw. 2 TRLC abweichende Regelung treffen.
Rz. 312
Handlungen des Schu...