Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 316
Die Aktivmasse besteht aus allen gegenwärtigen oder künftigen Rechten und Gütern des Schuldners und dient der Befriedigung seiner Gläubiger (Art. 192 Abs. 1 TRLC). Hiervon sind gem. Art. 192 Abs. 2 TRLC die ihrer Natur nach nicht der Zwangsvollstreckung unterworfenen Güter und Rechte des Schuldners ausgenommen. Die Inhaber/Eigentümer von Rechten/Gütern können verlangen, dass die entsprechenden Rechte und Güter aus dem Schuldnervermögen ausgesondert werden, weil sie nicht zur Aktivmasse des Schuldners gehören (Art. 239 Abs. 1 TRLC). Daneben bestehen Masseverbindlichkeiten. Hierzu zählen nach Art. 242 TRLC alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die nach der TRLC nicht als Insolvenzforderungen eingeordnet werden. Die funktionale Verknüpfung der Masseverbindlichkeiten mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt die privilegierte Behandlung der Forderungen.
Rz. 317
Nachrangig hierzu sind die Insolvenzforderungen. Der TRLC teilt die Insolvenzforderungen gem. Art. 269 TRLC in privilegierte, gewöhnliche und untergeordnete Ansprüche ein, wobei die privilegierten Forderungen ihrerseits in besonders privilegierte und allgemein privilegierte Insolvenzforderungen zu unterteilen sind. Die Gesellschafter einer S.L., die 10 % oder mehr Anteile an einer S.L. halten, werden nach Art. 283 Abs. 1 Nr. 1 TRLC vom Gesetz als "besonders mit dem Schuldner verbundene Personen" angesehen. Ihre Ansprüche aus von ihnen an die Gesellschaft gewährten Darlehen und Krediten betrachtet Art. 281 Abs. 1 Nr. 5 TRLC deshalb – zu Unrecht – als untergeordnete Insolvenzforderungen. Auch die Ansprüche der Geschäftsführer, der Liquidatoren der insolventen Gesellschaft, der Generaldirektoren mit Generalvollmacht und die anderer Unternehmen der gleichen Gruppe gelten gem. Art. 283 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 TRLC als untergeordnet. Die Zahlung der untergeordneten Zahlungsansprüche findet gem. Art. 435 TRLC aus dem Schuldnervermögen statt, das nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten, der privilegierten und der gewöhnlichen Insolvenzforderungen verbleibt.