Rz. 112

Die Erhöhung des Stammkapitals[42] kann durch neue Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennwertes bereits bestehender Geschäftsanteile erfolgen (Art. 295 LSC). In beiden Fällen kann der Gegenwert der Kapitalerhöhung durch Zuführung sowohl neuer Geld- als auch Sacheinlagen zum Gesellschaftsvermögen erfolgen. Dies ist auch möglich durch Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft oder durch Umwandlung von bereits im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Rücklagen und Gewinnen. Die Voraussetzungen der Kapitalerhöhung sind in Art. 296 ff. LSC geregelt.

 

Rz. 113

Im Fall der Erhöhung durch Aufstockung des Nennbetrages der Anteile bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Nur dann, wenn die Aufstockung aus bereits vorhandenen Rücklagen oder Gewinnen der Gesellschaft erfolgt, ist die Zustimmung nicht erforderlich.

 

Rz. 114

Bei einer Erhöhung durch Aufrechnung mit Forderungen müssen diese in vollem Umfange bestimmt und fällig sein (Art. 301.1 LSC) Hierzu bedarf es in der Hauptversammlung der Vorlage eines Berichts des Verwaltungsorgans der Gesellschaft über die Rechtsnatur und die Besonderheiten der Forderungen und die Identität der Einbringer. Auch sind die Anzahl der neu zu schaffenden Geschäftsanteile sowie der Erhöhungsbetrag genau zu bezeichnen. Der Bericht muss zudem ausdrücklich darlegen, dass die Angaben zu den Forderungen mit denen der Buchhaltung der Gesellschaft übereinstimmen. Er ist der notariellen Urkunde über die Durchführung der Kapitalerhöhung beizufügen.

 

Rz. 115

Art. 300 LSC befasst sich mit der Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen. Insoweit bedarf es eines Berichts des Verwaltungsorgans, der eine detaillierte Beschreibung der einzubringenden Einlage enthält wie auch deren Bewertung, wie auch der Personen, die diese zu erbringen haben, die Zahl und der Nominalwert der Geschäftsanteile, die geschaffen werden, die Höhe der Kapitalerhöhung und die vorgesehenen Garantien für die tatsächliche Einbringung der Kapitalerhöhung gemäß der Natur der entsprechenden Sacheinlage. Die Einzelheiten des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sind in den Art. 304 ff. LSC geregelt.

 

Rz. 116

Kapitalerhöhung zu Lasten von Rücklagen (Art. 303 LSC): Erfolgt die Kapitalerhöhung zu Lasten von Rücklagen, können hierzu u.a. die verfügbaren und gesetzlichen Rücklagen verwendet werden. Hierfür ist eine von der Gesellschafterversammlung genehmigte Bilanz erforderlich. Die entsprechende Verifizierung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer (auditor de cuentas).

 

Rz. 117

Die Urkunde über die Durchführung der Kapitalerhöhung (escritura pública de aumento de capital) muss die eingebrachten Sachen und Rechte im Einzelnen bezeichnen (Art. 314 LSC). Erfolgt die Erhöhung durch Schaffung neuer Geschäftsanteile, sind die Personen, denen die Anteile zugeteilt werden, die Nummerierung der Anteile wie auch die Erklärung des Verwaltungsorgans, dass die Inhaberschaft in das Gesellschafterbuch eingetragen wurde, aufzunehmen (Art. 314 LSC).

[42] Vgl. hierzu Löber/Lozano/Steinmetz, Das neue Recht der spanischen Kapitalgesellschaften, RIW 2011, 598.

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