Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 53
Seit 2003 macht sich die Sorge des Gesetzgebers angesichts der langen Dauer des Gründungsverfahrens einer Gesellschaft bemerkbar. Dies hat sich insbesondere in der Einführung einer speziellen Gesellschaftsform, der Sociedad Limitada Nueva Empresa (S.L.N.E.) mit einem verhältnismäßig schnellen Gründungsverfahren, sowie weiteren Maßnahmen zur Beschleunigung des Gründungsprozesses niedergeschlagen.
1. Die Sonderform der S.L.N.E.
Rz. 54
Die Sonderform der S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa) soll nach den Empfehlungen der EU und der OECD insbesondere den Zwecken der kleinen und mittleren Unternehmen (Pequeñas y Medianas Empresas – PYME) dienen. Sie hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt. Gleichwohl ist diese nach wie vor in dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in den Art. 434 ff. LSC in der gleichen Ausführlichkeit behandelt worden wie in dem früheren GmbH-Gesetz des Jahres 1995.
Rz. 55
Die wesentlichen Prinzipien dieser Unterform der GmbH sind folgende:
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Einführung eines elektronischen Dokuments "DUE" als alleinige Gründungsurkunde; |
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vorgesehene Eintragung im Handelsregister binnen eines Zeitraums von 24 Stunden; |
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Höchstanzahl von fünf Gründungsgesellschaftern; |
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keine juristische Person als Gesellschafterin zulässig; |
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Kapitalobergrenze von 120.000 EUR, sofort bei oder vor der notariellen Gründung einzuzahlen; |
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Mindestkapital der Gesellschaft 3.000 EUR; |
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Sacheinlagen sind nicht zulässig; |
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Beschränkung des Geschäftsbereichs der Gesellschaft auf bestimmte, gesetzlich vorgesehene Tätigkeiten; |
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Gesellschaftsfirma nur als Chiffrebezeichnung zulässig (Código alfanumérico: ID-CIRCE); |
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gesetzlich vorgegebene Mustersatzung; |
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die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen zugleich Gesellschaftereigenschaft besitzen; |
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Unzulässigkeit eines Verwaltungsrates (Consejo de administración) als Geschäftsführungsorgan; |
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vereinfachte Buchhaltung während der ersten zwei Geschäftsjahre nach der Gründung; |
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Steuervorteile während der ersten Geschäftsjahre, u.a. Stundung der Körperschaftsteuer. |
Rz. 56
Die Gründung der S.L.N.E. hat in notarieller Form zu erfolgen. Der Notar setzt sich im Rahmen des "DUE" mit allen beteiligten Stellen in Verbindung zwecks Vornahme und Bewirkung der Gründung und Eintragung der Gesellschaft (Zentrales Handelsregister, zuständiges Handelsregister, Steuer- und Sozialversicherungsbehörden). In der Praxis hat sich diese Gesellschaftsform jedoch nicht durchgesetzt.
2. Die GmbH mit Mustersatzung
Rz. 57
Aufgrund des Scheiterns der S.L.N.E. im praktischen Wirtschaftsleben hat der spanische Gesetzgeber durch Schnellmaßnahme vom 3.12.2010 das Kgl. Dekret Nr. 13/2010 erlassen, welches einmal die Beschleunigung der Gründung und zum andern die Kostenherabsetzung für die Gründung der Gesellschaft zum Gegenstand und Ziel hat. Das genannte Dekret wurde durch Gesetz 14/2013 ("Entrepreneur-Gesetz"), geändert durch Gesetz 11/2018, ersetzt.
Rz. 58
Art. 15 des Gesetzes 14/2013 regelt die Gründungsmodalität einer GmbH mit Mustersatzung. Für die Anwendung dieser Gründungsmodalität müssen die Gründungsgesellschafter (die natürliche oder juristische Personen sein können) das elektronische Dokument "DUE", das elektronische Bearbeitungssystem des Zentrums für Information und Vernetzung zur Unternehmensgründung (CIRCE) und die amtliche Mustersatzung nutzen. Die Besonderheiten dieser Gründungsmodalität sind die Beschleunigung der Fristen (was in der Praxis eine Abwicklung aller Gründungsvorgänge in drei bis fünf Arbeitstagen ermöglicht) und die elektronische Kommunikation zwischen allen beteiligten Behörden (Notar, Handelsregister, Zentrales Handelsregister, Finanzamt) durch den Einsatz des DUE. In jedem Fall muss die Gründungsurkunde von den Gründungsgesellschaftern oder deren Bevollmächtigten vor dem Notar unterzeichnet werden.
Rz. 59
Die Gründungsgesellschafter können die GmbH auch ohne Mustersatzung gründen. In diesem Fall können auch andere Gründungsvorgänge als die Errichtung der Gründungsurkunde elektronisch abgewickelt werden und es gelten kurze Bearbeitungszeiten (Art. 16 des Gesetzes 14/2013). Insbesondere muss das Handelsregister die Gründungsurkunde innerhalb von sechs Arbeitsstunden teilweise eintragen. Die GmbH erlangt dann ihre Rechtspersönlichkeit. Die vollständige Eintragung der Urkunde erfolgt dann innerhalb der üblichen Fristen.
Rz. 60
Wenn die Gründungsurkunde elektronisch verarbeitet wird, liegen die Gründungskosten für Notar und Register bei 250 EUR. Wird die Mustersatzung zugrunde gelegt und beträgt das Stammkapital nicht mehr als 3.100 EUR, reduzieren sich die Gründungskosten für Notar und Register auf 100 EUR.
Rz. 61
Die Mustersatzung wurde durch Königliches Dekret 412/2015 und Ministerverordnung JUS/1840/2015 verabschiedet. Diese enthält 9 Artikel, die sich mit folgenden Essentialia befassen:
1. |
Firma der Gesellschaft; |
2. |
Gegenstand der Gesellschaft (ein oder mehrere CNAE-Codes müssen ausgewählt werden); |
3. |
Dauer der Gesellschaft, Beginn der Tätigkeit, Ende des Geschäftsjahres; |
4. |
Ges... |