Ausgangssituation
Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Beförderung eines Gutes zu organisieren (§ 454 Abs. 1 HGB), wofür der Versender eine entsprechende Vergütung zu bezahlen hat (§ 453 Abs. 2 HGB). Der Speditionsvertrag ist abzugrenzen vom Frachtvertrag. Dies ist mitunter schwierig, da Misch- bzw. Kombinationsformen von beiden existieren. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Grundformen ist, dass beim klassischen Speditionsvertrag nur die Organisation der Beförderung, nicht aber die Beförderung selbst geschuldet wird, während beim Frachtvertrag auch der Transporterfolg Gegenstand der Verpflichtung ist. Welcher Vertrag im Einzelfall gewollt ist, hängt neben der gewählten Formulierung auch von den Vertragspflichten, der Üblichkeit und den Begleitumständen ab.
Rechtlicher Hintergrund
Handelt es sich um einen Speditionsvertrag, ist Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 453 ff. HGB, dass die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Durch die Neufassung des HGB mit dem 01.07.1998 ist der Speditionsvertrag weitreichend verselbständigt bzw. an den wesensverwandten Frachtvertrag angelehnt worden.
Allerdings hat sich in der Praxis das Modell der Fixkostenspedition (§ 459 HGB) durchgesetzt, bei der der Spediteur nach Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes, der weitere vereinbarte Leistungen einschließt, die Beförderung des Speditionsgutes wie ein Verfrachter oder Frachtführer in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung übernimmt.
Das Gesetz differenziert zwischen den typischen (§ 454 Abs. 1 HGB) und den zusätzlich vereinbarten (§ 454 Abs. 2 HGB) Speditionspflichten. Dem Speditionsrecht unterfallen die Zusatzleistungen jedoch nur, wenn sie einen Bezug zur Beförderung aufweisen, wie z.B. die Versicherung und Verpackung des Gutes oder die Kennzeichnung und die Zollbehandlung.
Hinzutreten können auch Leistungen, die nicht in diesem Sinn beförderungsbezogen sind, sondern sich am ehesten unter dem Stichwort "Logistik" zusammenfassen lassen (z.B. Preisauszeichnungen, Montagearbeiten, Produktionsplanung u.a.). Sind auch diese Vertragsgegenstand, so sind sie nach dem Dienst- oder Werkvertragsrecht des BGB oder nach dem Lagerrecht des HGB zu beurteilen.
Die Zuordnung einer Leistung zu einem dieser drei Pflichtenkreise kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da die Grenzen zwischen diesen fließend sind. Jenseits dieser Verpflichtungen obliegt es dem Spediteur des Weiteren, die Interessen des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (§ 454 Abs. 4 HGB).
Den Versender treffen neben der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, die mit der Ablieferung des Gutes an den Frachtführer fällig wird (§ 456 HGB), vor allem die folgenden Pflichten und Obliegenheiten:
Er hat dem Spediteur alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung von dessen Aufgaben erforderlich sind, und ihn insbesondere über die Eigenschaften von Gefahrgut und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzuklären. Ferner hat er ihm die für den Transport nötigen Urkunden zur Verfügung zu stellen. Falls nicht vertraglich auf den Spediteur abgewälzt, hat der Versender auch die Pflicht, das Versandgut ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen (§ 455 Abs. 1 HGB).
Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann der Spediteur den Versender unabhängig von dessen Verschulden haftbar für ihm entstandene Schäden und Aufwendungen machen (§ 455 Abs. 2 HGB). Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem Versender um einen Verbraucher handelt; dieser schuldet dem Spediteur Aufwendungs- und Schadenersatz nur, wenn ihn ein Verschulden trifft (§ 455 Abs. 3 HGB).
Zwischen dem Frachtführer und dem Versender bestehen keine vertraglichen Beziehungen, obgleich es der Frachtführer ist, der letztlich den Auftrag des Versenders ausführt. Vertragspartner des Versenders ist allein der Spediteur, der seinerseits gewissermaßen zur Erfüllung des Speditionsvertrags im eigenen Namen einen Frachtvertrag mit der Transportperson schließt.
Das Tätigkeitsbild des Spediteurs ist äußerst vielgestaltig. Es besteht beim Speditionsvertrag, wie aus den einleitenden Hinweisen hervorgeht, eine große Zahl an rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Das liegt an dem stetig wachsenden Bedürfnis nach Flexibilität und einer den individuellen Wünschen angepassten Leistungspalette. Eine weitere wichtige Rolle spielt die Internationalisierung der Branche, die nicht zuletzt durch den europäischen Binnenmarkt mehr und mehr an Bedeutung gewinnt.
Von zentraler Bedeutung im Speditionsrecht sind die Vorschriften über die Spediteurshaftung. Von diesen kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (insbesondere durch die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen; ADSp) nahezu überhaupt nicht mehr abgewichen werden. Bei Verbrauchern, die den Vertrag zu einem Zweck schließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist eine Abänderung der Vorschriften auch dann nicht zulässig, wenn ein ...