Die Sperrzeitdauer ist unterschiedlich nach den jeweiligen Sperrzeittatbeständen gestaffelt.

  • Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig 12 Wochen.
  • Sofern die Umstände, die den Eintritt der Sperrzeit begründen, für den Arbeitslosen eine Härte bedeuten, beträgt die Sperrzeitdauer 6 Wochen (allein die finanziellen Folgen des Eintritts einer Sperrzeit stellen jedoch keine Härte in diesem Sinne dar).
  • Eine kürzere Sperrzeitdauer von 3 Wochen gilt, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb der folgenden 6 Wochen geendet hätte.
  • Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen.
  • Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche.
  • Die Dauer der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt ebenfalls eine Woche.

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