Kommentar

Arbeitnehmer haben regelmäßig Probleme mit der Arbeitsverwaltung, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen und anschließend arbeitslos sind: Wenn sie für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, geht die Arbeitsverwaltung grundsätzlich davon aus, daß die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Nach der gesetzlichen Regelung ( §§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 119 a Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG ) tritt dann regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein ( Arbeitsförderung ). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, gleichzeitig verkürzt sich der Anspruch entsprechend. Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen . Die Sperrzeit umfaßt lediglich zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach der Eigenkündigung bzw. nach Abschluß des Aufhebungsvertrages ohnehin geendet hätte. Das Bundessozialgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer zum

31. 8. 1991 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, obwohl das Arbeitsverhältnis erst zum 30. 9. 1991 (durch Arbeitgeberkündigung) geendet hätte. Da der Zeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen mehr als vier Wochen umfaßte, stellte das zuständige Arbeitsamt eine Sperrzeit und gleichzeitige Minderung der Anspruchsdauer von sechs Wochen fest. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer.

Das BSG stellte zunächst fest, daß eine Sperrfrist von zwei Wochen nicht eingetreten sein könne, da das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers nicht innerhalb von vier Wochen nach dem 31. 8. 1991 (dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag), sondern erst 30. 9. 1991, mithin nach mehr als vier Wochen geendet hätte. Allerdings meinte das BSG dann, daß allenfalls eine Sperrfrist von drei Wochen eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang der Sperrzeitvorschriften des AFG sowie daraus, daß nur auf diese Weise den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des Übermaßverbotes genügt sei. Bei der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit muß, so das BSG, stets berücksichtigt werden, daß die Dauer der Sperrzeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der verursachten Arbeitslosigkeit steht. Gibt der Arbeitnehmer ein kurzfristiges oder auslaufendes Arbeitsverhältnis vorzeitig auf, oder lehnt er die Aufnahme einer befristeten Tätigkeit ab, ist die Sperrzeit deshalb in einem vernünftigen Verhältnis zu verkürzen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 09.02.1995, 7 RAr 34/94

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