Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Die erstmalige Anlegung eines Spielplatzes erfolgt in der Regel durch den teilenden Eigentümer bzw. Bauträger aufgrund einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung. Einzelheiten wie Sandaustausch und Austausch von Spielgeräten sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
AG München, Urteil v. 8.11.2017, 485 C 12677/17 WEG: Der Begriff des "Ziergartens" ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Garten nicht spielen dürfen. Dürfen Kinder in diesem Bereich spielen, so kann grundsätzlich auch ein Spielgerät, wie insbesondere ein Trampolin aufgestellt werden.
LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14: Soll ein Spielplatz als "Spielfläche für Kleinkinder" dienen, bedarf er aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen, wie z. B. Straßen. Ein Beschluss, einen den Spielplatz einfriedenden Zaun ersatzlos zu entfernen, kommt einer Entwidmung gleich und ist nichtig.
AG Bad Homburg, Urteil v. 14.11.2013, 2 C 1426/13: Die Errichtung eines Sandkastens und einer Schaukel im Bereich gemeinschaftlicher Außenflächen und nicht im Bereich eines Spielplatzes stellt eine bauliche Veränderung dar.
1 Mögliche Beschränkungen
In der Hausordnung oder auch in einer speziellen Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinderspielen beschränkt werden (z. B. auf bestimmte Zeiten, Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fußball") etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier sorgfältig und einzelfallbezogen gegen das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner abzuwägen.
Spielen im "Ziergarten"
Der Begriff des "Ziergartens" ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Garten nicht spielen dürfen. Dürfen Kinder in diesem Bereich spielen, so kann grundsätzlich auch ein Spielgerät, wie insbesondere ein Trampolin aufgestellt werden.
2 Nachträglicher Bau eines Spielplatzes
Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener Spielplatz auf dem Gemeinschaftsgrundstück eingerichtet werden, liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor. Diese kann allerdings nach § 20 Abs. 1 WEG einfach-mehrheitlich beschlossen werden. Da die Anlage eines Spielplatzes wohl nur in einem extremen Ausnahmefall die Wohnanlage grundlegend umgestalten dürfte, drohen insoweit keine Anfechtungsrisiken nach § 20 Abs. 4 WEG. Allerdings darf es mit Blick auf die konkrete Lage des Spielplatzes nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern kommen. Wird ein Spielplatz etwa in unmittelbarer Nähe zu einer Erdgeschosswohnung errichtet, kann eine solche nicht ausgeschlossen werden. Dann könnte eine auf § 20 Abs. 4 WEG gestützte Anfechtungsklage erfolgreich sein.
Spielplatzerweiterung
Soll nachträglich auf einer als "Spielwiese" in der Teilungserklärung beschriebenen Fläche ein Spielhaus und ein Klettergerüst errichtet werden, liegt ebenfalls eine bauliche Veränderung vor.
3 Erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinderspielplatz an die Verkehrssicherungspflichten gestellt. Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfähigkeit von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit von Gefahren besonders zu berücksichtigen. Dient der Spielplatz nach den Bestimmungen der Teilungserklärung als "Spielfläche für Kleinkinder", bedarf er aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen, wie z. B. Straßen. Ein Beschluss, einen den Spielplatz einfriedenden Zaun ersatzlos zu entfernen, kommt einer Entwidmung gleich und ist nichtig.