OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.2.2016, S 7100 A - 312 - St 110
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Runderlass vom 8.12.2015 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 18.1.2016, S. 86) die gemeinsamen Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bekannt gemacht.
Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings enthält die Tz. IV. 6. unter Verweis auf Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE. Ein entsprechender Muster-Sponsoringvertrag ist dem Runderlass beigefügt.
Anlage
Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
Die Grundsätze gelten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Landesverwaltung und sind von den Dienststellen des Landes Hessen mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und Vollzugsanstalten, für die eine gesonderte Regelung getroffen wird, anzuwenden. Den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Grundsätze zu übernehmen.
I. Allgemeines
1. Vorrangige Ziele der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung sind:
- die Wahrung der Integrität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung
- die Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
- die Sicherung des Budgetrechts der Parlamente und gegebenenfalls der Vertretungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- die Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben
- die Vorbeugung jeder Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung und die Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen
2. Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den Haushaltsgesetzgeber und nicht aus erwarteten Einnahmen aus Sponsoring und Werbung zu finanzieren. Unter den in diesem Erlass genannten Bedingungen ist Sponsoring als ergänzende Finanzierungsmöglichkeit jedoch zulässig.
II. Begriffe
1. Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikative Nutzung).
2. Unter Werbung sind Zuwendungen eines Unternehmens oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung seiner oder ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn es ausschließlich um die Erreichung eigener Kommunikationsziele – Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation – des Unternehmens oder der Privatperson geht. Die Förderung der jeweiligen Dienststelle ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders.
3. Spenden sind freiwillige Zuwendungen von zum Beispiel Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung eines begünstigten Zwecks durch die jeweilige Dienststelle vorherrschend ist. Der Spender erhält keine Gegenleistung.
4. Mäzenatische Schenkungen sind Zuwendungen durch zum Beispiel Privatpersonen oder Stiftungen, die ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht. Der Unterschied zur Spende besteht darin, dass keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.
5. Die Regelungen dieses gemeinsamen Runderlasses finden keine Anwendung auf die Annahme von Belohnungen und Geschenken, für die eine allgemeine Zustimmung zur Annahme nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken) vom 18.6.2012 (StAnz. S. 676) gilt.
III. Zulässigkeit von Sponsoring
1. Das Sponsoring ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns und auch der Anschein fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auszuschließen ist und wenn im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen.
1.1 Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und für repräsentative Veranstaltungen der Landesregierung sowie der Landesverwaltung, für soziale Maßnahmen, sowie zur Förderung des Sports, des Umweltschutzes, der Erziehung und Bildung, der Wissenschaft und der Kultur, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte auszuschließen ist.
1.2 Sponsoring ist auch zulässig, wenn bei politischen Initiativen der öffentlichen Einrichtung selbst kein unmittelbarer Nutzen zufließt, sondern zur Förderung der von der öffentlichen Einrichtung angestrebten Ziele privaten Dritten Vergünstigungen gewährt werden. Sofern dabei für private Dritte Vergünstigungen bei Unternehmen oder Sonstigen möglich sind, sind aktive und passive Werbeleistungen seitens des Landes für den Sponsor oder Vertragspartner wie zum Be...