Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sportlers gelten für einen "Vertragsamateur" besondere Regelungen. Er nimmt eine Mischposition zwischen Amateursportler und Berufssportler ein. Kennzeichnend für einen Vertragsamateur ist neben einer Vereinsmitgliedschaft die zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Erbringung einer sportlichen Leistung gegen Entgelt. Daher gelten Vertragsamateure grundsätzlich als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. Nur in Einzelfällen stehen Vertragsamateure nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Das kann der Fall bei einer fehlenden oder nur sehr geringfügigen Weisungsabhängigkeit des Sportlers vom Verein sein. Bei einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgelt sind Vertragsamateure nicht sozialversicherungspflichtig.

Mindestlohn gilt nicht für Vertragsamateure

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) sowie der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) haben festgestellt, dass Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 450 EUR monatlich nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden. Damit fallen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung[1] sind die von DOSB und DFB am 6.3.2015 protokollierten Ergebnisse allein für die Anwendung der Mindestlohnregelungen relevant. Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung. An dem Besprechungsergebnis vom 13.3.2013[2] zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern wird daher festgehalten.

[1] BE v. 18.11.2015: TOP 2.
[2] BE v. 13.3.2013: TOP 2.

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