Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Wie ein Betriebsrat ist ein Mitglied des Sprecherausschusses von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien (§ 14 Abs. 1 SprAuG). Anders als Betriebsräte haben die Mitglieder der Sprecherausschüsse allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind nicht in den Kreis der besonders geschützten Amtsträger des § 15 KSchG aufgenommen worden. Gelingt jedoch der Nachweis, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung die Amtstätigkeit des Sprecherausschusses stören oder behindern oder das Mitglied wegen seiner Amtstätigkeit benachteiligen soll, verstößt die Kündigung gegen § 2 Abs. 3 SprAuG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Es ist auch kein gesetzlicher Versetzungsschutz für Mitglieder der Sprecherausschüsse vorgesehen. Deshalb ist es zulässig, ein Mitglied eines betrieblichen Sprecherausschusses in einen anderen Betrieb zu versetzen, wenn das aus sachlich nachvollziehbaren Gründen erforderlich ist. Erfolgt die Versetzung allerdings aufgrund der Amtstätigkeit im Sprecherausschuss, ist sie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SprAuG i. V. m. § 134 BGB nichtig.

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weder zu offenbaren noch zu verwerten.[1]

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